Artikel 3 VO (EU) 2014/251
Begriffsbestimmung und Klassifizierung von aromatisierten Weinerzeugnissen
(1) Aromatisierte Weinerzeugnisse sind aus Erzeugnissen des Weinsektors gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnene Erzeugnisse, die aromatisiert worden sind. Sie werden in folgende Kategorien eingeteilt:
- a)
- aromatisierte Weine,
- b)
- aromatisierte weinhaltige Getränke,
- c)
- aromatisierte weinhaltige Cocktails.
(2) Aromatisierter Wein ist ein Getränk,
- a)
- das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang II Teil IV Nummer 5 und Anhang VII Teil II Nummern 1 und 3 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen „Retsina” -Wein;
- b)
- bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 75 % des Gesamtvolumens ausmacht;
- c)
- das mit Alkohol versetzt sein kann;
- d)
- das mit Farbstoffen versetzt sein kann;
- e)
- das mit Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder beidem versetzt sein kann;
- f)
- das gesüßt sein kann;
- g)
- das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mindestens 14,5 % vol und weniger als 22 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt (in % vol) von mindestens 17,5 % vol aufweist.
(3) Ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk ist ein Getränk,
- a)
- das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 2 und 4 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen mit Alkohol versetzte Weine und „Retsina” -Wein;
- b)
- bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 50 % des Gesamtvolumens ausmacht;
- c)
- das vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Anhang II nicht mit Alkohol versetzt wurde;
- d)
- das mit Farbstoffen versetzt sein kann;
- e)
- das mit Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder beidem versetzt sein kann;
- f)
- das gesüßt sein kann;
- g)
- das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mindestens 4,5 % vol und nicht mehr als 14,5 % vol aufweist.
(4) Ein aromatisierter weinhaltiger Cocktail ist ein Getränk,
- a)
- das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 2 und 4 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen mit Alkohol versetzte Weine und „Retsina” -Wein;
- b)
- bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 50 % des Gesamtvolumens ausmacht;
- c)
- das nicht mit Alkohol versetzt wurde;
- d)
- das mit Farbstoffen versetzt sein kann;
- e)
- das gesüßt sein kann;
- f)
- das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mehr als 1,2 % vol und weniger als 10 % vol aufweist.
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