Artikel 3 VO (EU) 2014/251

Begriffsbestimmung und Klassifizierung von aromatisierten Weinerzeugnissen

(1) Aromatisierte Weinerzeugnisse sind aus Erzeugnissen des Weinsektors gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnene Erzeugnisse, die aromatisiert worden sind. Sie werden in folgende Kategorien eingeteilt:

a)
aromatisierte Weine,
b)
aromatisierte weinhaltige Getränke,
c)
aromatisierte weinhaltige Cocktails.

(2) Aromatisierter Wein ist ein Getränk,

a)
das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang II Teil IV Nummer 5 und Anhang VII Teil II Nummern 1 und 3 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen „Retsina” -Wein;
b)
bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 75 % des Gesamtvolumens ausmacht;
c)
das mit Alkohol versetzt sein kann;
d)
das mit Farbstoffen versetzt sein kann;
e)
das mit Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder beidem versetzt sein kann;
f)
das gesüßt sein kann;
g)
das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mindestens 14,5 % vol und weniger als 22 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt (in % vol) von mindestens 17,5 % vol aufweist.

(3) Ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk ist ein Getränk,

a)
das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 2 und 4 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen mit Alkohol versetzte Weine und „Retsina” -Wein;
b)
bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 50 % des Gesamtvolumens ausmacht;
c)
das vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Anhang II nicht mit Alkohol versetzt wurde;
d)
das mit Farbstoffen versetzt sein kann;
e)
das mit Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder beidem versetzt sein kann;
f)
das gesüßt sein kann;
g)
das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mindestens 4,5 % vol und nicht mehr als 14,5 % vol aufweist.

(4) Ein aromatisierter weinhaltiger Cocktail ist ein Getränk,

a)
das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 2 und 4 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen mit Alkohol versetzte Weine und „Retsina” -Wein;
b)
bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 50 % des Gesamtvolumens ausmacht;
c)
das nicht mit Alkohol versetzt wurde;
d)
das mit Farbstoffen versetzt sein kann;
e)
das gesüßt sein kann;
f)
das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mehr als 1,2 % vol und weniger als 10 % vol aufweist.

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