Artikel 3 VO (EU) 2014/251
Begriffsbestimmung und Klassifizierung von aromatisierten Weinerzeugnissen
(1) Aromatisierte Weinerzeugnisse sind aus Erzeugnissen des Weinsektors gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnene Erzeugnisse, die aromatisiert worden sind. Sie werden in folgende Kategorien eingeteilt:
- a)
- aromatisierte Weine,
- b)
- aromatisierte weinhaltige Getränke,
- c)
- aromatisierte weinhaltige Cocktails.
(2) Aromatisierter Wein ist ein Getränk,
- a)
- das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang II Teil IV Nummer 5 und Anhang VII Teil II Nummern 1 und 3 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen „Retsina” -Wein;
- b)
- bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 75 % des Gesamtvolumens ausmacht;
- c)
- das mit Alkohol versetzt sein kann;
- d)
- das mit Farbstoffen versetzt sein kann;
- e)
- das mit Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder beidem versetzt sein kann;
- f)
- das gesüßt sein kann;
- g)
- das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mindestens 14,5 % vol und weniger als 22 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt (in % vol) von mindestens 17,5 % vol aufweist.
(3) Ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk ist ein Getränk,
- a)
- das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 2 und 4 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen mit Alkohol versetzte Weine und „Retsina” -Wein;
- b)
- bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 50 % des Gesamtvolumens ausmacht;
- c)
- das vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Anhang II nicht mit Alkohol versetzt wurde;
- d)
- das mit Farbstoffen versetzt sein kann;
- e)
- das mit Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder beidem versetzt sein kann;
- f)
- das gesüßt sein kann;
- g)
- das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mindestens 4,5 % vol und nicht mehr als 14,5 % vol aufweist.
(4) Ein aromatisierter weinhaltiger Cocktail ist ein Getränk,
- a)
- das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 2 und 4 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen mit Alkohol versetzte Weine und „Retsina” -Wein;
- b)
- bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 50 % des Gesamtvolumens ausmacht;
- c)
- das nicht mit Alkohol versetzt wurde;
- d)
- das mit Farbstoffen versetzt sein kann;
- e)
- das gesüßt sein kann;
- f)
- das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mehr als 1,2 % vol und weniger als 10 % vol aufweist.
(5) Abweichend von den in Absatz 2 Buchstabe g, Absatz 3 Buchstabe g und Absatz 4 Buchstabe f des vorliegenden Artikels sowie in Anhang II der vorliegenden Verordnung für jede Erzeugniskategorie festgelegten vorhandenen Mindestalkoholgehalten und Gesamtalkoholgehalten dürfen aromatisierte Weinerzeugnisse einen niedrigeren vorhandenen Alkoholgehalt und einen niedrigeren Gesamtalkoholgehalt aufweisen, wenn sie aus Weinbauerzeugnissen gewonnen werden, die vollständig oder teilweise einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterzogen wurden.
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