Artikel 4 VO (EU) 2014/251

Herstellungsverfahren und Analysemethoden für aromatisierte Weinerzeugnisse

(1) Für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen gelten die in den Anhängen I und II festgelegten Anforderungen, Einschränkungen und Beschreibungen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 in Bezug auf die Festlegung zugelassener Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse delegierte Rechtsakte zu erlassen, wobei den Verbrauchererwartungen Rechnung zu tragen ist.

Bei der Festlegung der zugelassenen Herstellungsverfahren gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Herstellungsverfahren.

(3) Die Kommission nimmt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten Analysemethoden an, nach denen die Bestandteile von aromatisierten Weinerzeugnissen festgestellt werden. Diese Methoden gründen sich auf alle einschlägigen, von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden, es sei denn, diese wären für die Erreichung des verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Bis zur Festlegung solcher Methoden durch die Kommission sind die vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Methoden anzuwenden.

(4) Die gemäß Artikel 74, Artikel 75 Absatz 4 und Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten önologischen Verfahren und Beschränkungen gelten für die Weinbauerzeugnisse, die zur Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendet werden.

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