Artikel 5 VO (EU) 2014/251

Verkehrsbezeichnungen

(1) Die in Anhang II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sind für jedes aromatisierte Weinerzeugnis zu verwenden, das in der Union in Verkehr gebracht wird, sofern es den in dem genannten Anhang für die jeweilige Verkehrsbezeichnung festgelegten Anforderungen genügt. Verkehrsbezeichnungen können durch eine verkehrsübliche Bezeichnung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ergänzt werden.

(1a) Werden aromatisierte Weinerzeugnisse aus Weinbauerzeugnissen gewonnen, die vollständig oder teilweise einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterzogen wurden, so werden ihre Verkehrsbezeichnungen unter den dort festgelegten Bedingungen durch die Begriffe ergänzt, die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt sind.

(2) Wenn aromatisierte Weinerzeugnisse den Anforderungen mehrerer Verkehrsbezeichnungen genügen, ist es vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Anhang II erlaubt, nur eine der betreffenden Verkehrsbezeichnungen zu verwenden.

(3) Alkoholische Getränke, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen in ihrer Beschreibung, Aufmachung oder Etikettierung keine der Verkehrsbezeichnungen in Verbindung mit Wörtern wie „Art” , „Typ” , „à la” , „Stil” , „Marke” , „Geschmack” oder anderen ähnlichen Begriffen führen.

(4) Verkehrsbezeichnungen können durch eine nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützte geografische Angabe für aromatisierte Weinerzeugnisse ergänzt oder ersetzt werden.

(5) Unbeschadet des Artikels 26 dürfen Verkehrsbezeichnungen nicht durch für Weinerzeugnisse zugelassene geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben ergänzt werden.

(6) Bei in der Union hergestellten aromatisierten Weinerzeugnissen, die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, in deren Rechtsvorschriften andere Verkehrsbezeichnungen vorgeschrieben sind, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass diese Verkehrsbezeichnungen den in Anhang II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen beiliegen. Diese zusätzlichen Verkehrsbezeichnungen können in anderen Sprachen als den Amtssprachen der Union erscheinen.

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung von Anhang II zu erlassen, um dem technischen Fortschritt, den wissenschaftlichen Entwicklungen und den Marktentwicklungen, der Gesundheit der Verbraucher oder dem Informationsbedarf der Verbraucher Rechnung zu tragen.

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