Artikel 14 VO (EU) 2014/251
Prüfung durch die Kommission
(1) Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt der Einreichung des Schutzantrags.
(2) Die Kommission prüft, ob die Schutzanträge gemäß Artikel 13 Absatz 5 die Bedingungen dieses Kapitels erfüllen.
(3) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind, so beschließt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahrens erlassen werden, das einzige Dokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation gemäß Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(4) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllt sind, so beschließt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten, den Antrag abzulehnen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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