Artikel 13 VO (EU) 2014/251
Nationales Vorverfahren
(1) Anträge auf Schutz einer geografischen Angabe von aromatisierten Weinerzeugnissen mit Ursprung in der Union werden einem nationalen Vorverfahren nach den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels unterzogen.
(2) Der Schutzantrag wird bei dem Mitgliedstaat eingereicht, aus dessen Hoheitsgebiet die geografische Angabe stammt.
(3) Der Mitgliedstaat prüft, ob der Schutzantrag die Bedingungen dieses Kapitels erfüllt.
Der Mitgliedstaat führt ein nationales Verfahren durch, wobei er für eine angemessene Veröffentlichung des Schutzantrags sorgt und eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung setzt, innerhalb derer natürliche oder juristische Personen mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, anhand einer hinreichend begründeten Erklärung beim Mitgliedstaat Einspruch gegen den beabsichtigten Schutz einlegen können.
(4) Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die geografische Angabe die einschlägigen Anforderungen nicht erfüllt oder mit dem Unionsrecht im Allgemeinen unvereinbar ist, so lehnt er den Antrag ab.
(5) Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die einschlägigen Anforderungen erfüllt werden, so
- a)
- veröffentlicht er das einzige Dokument und die Produktspezifikation zumindest im Internet und
- b)
-
übermittelt er der Kommission einen Schutzantrag, der folgende Angaben enthält:
- i)
- Name und Anschrift des Antragstellers,
- ii)
- die Produktspezifikation gemäß Artikel 10 Absatz 2,
- iii)
- das einzige Dokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d,
- iv)
- eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag des Antragstellers seiner Auffassung nach den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, und
- v)
- die Fundstelle der Veröffentlichung gemäß Buchstabe a.
Die Angaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b werden in einer der Amtssprachen der Union abgefasst oder enthalten eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen.
(6) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um diesem Artikel bis spätestens 28. März 2015 nachzukommen.
(7) Für den Fall, dass es in einem Mitgliedstaat keine nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von geografischen Angaben gibt, kann der betreffende Mitgliedstaat im Einklang mit diesem Kapitel auf nationaler Ebene einen lediglich übergangsweisen Schutz für den Namen gewähren. Dieser Schutz beginnt mit dem Tag der Einreichung des Antrags bei der Kommission und endet mit dem Tag, an dem über die Eintragung oder Ablehnung nach diesem Kapitel entschieden wird.
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