Artikel 12 VO (EU) 2014/251

Antragsteller

(1) Jede interessierte Gruppe von Erzeugern oder in Ausnahmefällen ein Einzelerzeuger kann einen Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe stellen. Andere Betroffene können sich am Schutzantrag beteiligen.

(2) Die Erzeuger dürfen den Schutz nur für von ihnen erzeugte aromatisierte Weinerzeugnisse beantragen.

(3) Bezeichnet ein Name ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet, so kann ein gemeinsamer Schutzantrag gestellt werden.

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