Artikel 11 VO (EU) 2014/251
Schutzantrag für ein geografisches Gebiet in einem Drittland
(1) Betrifft der Schutzantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so muss er zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 10 den Nachweis enthalten, dass der betreffende Name in seinem Ursprungsland geschützt ist.
(2) Der Schutzantrag wird entweder direkt durch den Antragsteller oder über die Behörden des betreffenden Drittlands an die Kommission gerichtet.
(3) Der Schutzantrag ist in einer der Amtssprachen der Union einzureichen oder muss eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.