Artikel 10 VO (EU) 2014/251

Inhalt der Schutzanträge

(1) Die Anträge auf den Schutz von Namen als geografische Angaben umfassen technische Unterlagen, die Folgendes enthalten:

a)
den zu schützenden Namen,
b)
Name und Anschrift des Antragstellers,
c)
eine Produktspezifikation gemäß Absatz 2 und
d)
ein einziges Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikation gemäß Absatz 2.

(2) Um eine gemäß dieser Verordnung geschützte geografische Angabe führen zu können, muss ein Erzeugnis einer entsprechenden Produktspezifikation entsprechen, die mindestens folgende Angaben enthält:

a)
den zu schützenden Namen;
b)
eine Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seiner wichtigsten analytischen Eigenschaften sowie die Angabe seiner organoleptischen Eigenschaften;
c)
gegebenenfalls die spezifischen Produktionsverfahren und -spezifikationen sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Produktherstellung;
d)
die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets;
e)
die Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 2 Nummer 3 ergibt;
f)
die geltenden Anforderungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht, oder — sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen — von Organisationen, die die geschützte geografische Angabe verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Unionsrecht vereinbar sind;
g)
die Angabe des wichtigsten Rohstoffes, aus dem das aromatisierte Weinerzeugnis gewonnen wird;
h)
den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben.

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