Artikel 9 VO (EU) 2014/251

Strengere Vorschriften der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der Qualitätspolitik für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten aromatisierten Weinerzeugnisse mit gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben oder für die Einführung neuer geografischer Angaben strengere Vorschriften als die Vorschriften des Artikels 4 und der Anhänge I und II für die Erzeugung und Beschreibung erlassen, soweit sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

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