Artikel 19 VO (EU) 2014/251

Beziehung zu Marken

(1) Ist eine geografische Angabe gemäß dieser Verordnung geschützt, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, deren Verwendung unter Artikel 20 Absatz 2 fällt und die ein aromatisiertes Weinerzeugnis betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird und in der Folge die geografische Angabe geschützt wird.

Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.

(2) Unbeschadet von Artikel 17 Absatz 2 darf eine Marke, deren Verwendung unter Artikel 20 Absatz 2 fällt und die vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe im Gebiet der Union angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben erworben wurde, ungeachtet des Schutzes einer geografischen Angabe weiter verwendet und verlängert werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates(2) vorliegen.

In solchen Fällen wird die Verwendung der geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1).

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