Artikel 20 VO (EU) 2014/251

Schutz

(1) Gemäß dieser Verordnung geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der ein aromatisiertes Weinerzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht.

(2) Gemäß dieser Verordnung geschützte geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden aromatisierten Weinerzeugnisse werden geschützt gegen

a)
jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines geschützten Namens

i)
durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder
ii)
soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geografischen Angabe ausgenutzt wird;

b)
jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art” , „Typ” , „Verfahren” , „à la” , „Nachahmung” oder dergleichen verwendet wird;
c)
alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
d)
alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(3) Gemäß dieser Verordnung geschützte geografische Angaben dürfen nicht zu Gattungsbezeichnungen in der Union im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 werden.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die angemessenen administrativen und rechtlichen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung gemäß dieser Verordnung geschützter geografischer Angaben gemäß Absatz 2 zu verhindern oder zu beenden.

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