Artikel 21 VO (EU) 2014/251

Register

Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahrens erlassen werden, ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und unterhält dieses Register.

Geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, in dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register gemäß Absatz 1 als gemäß dieser Verordnung geschützte geografische Angaben eingetragen werden.

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