Artikel 24 VO (EU) 2014/251

Änderungen der Produktspezifikationen

(1) Ein Antragsteller, der die Bedingungen von Artikel 12 erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung von Entwicklungen in Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d die Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angabe beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

(2) Führt die vorgeschlagene Änderung zu einer oder mehreren Änderungen des einzigen Dokuments gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d, so finden die Artikel 13 bis 16 entsprechend auf den Änderungsantrag Anwendung. Werden jedoch lediglich geringfügige Änderungen vorgeschlagen, so entscheidet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten über die Genehmigung des Antrags ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 und veröffentlicht im Falle der Genehmigung die Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 3. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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