Artikel 25 VO (EU) 2014/251
Löschung
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten von sich aus oder auf hinreichend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse beschließen, den Schutz einer geografischen Angabe zu löschen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach gemäß in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Artikel 13 bis 16 finden entsprechend Anwendung.
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