Artikel 26 VO (EU) 2014/251

Bestehende geografische Angaben

(1) Die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 aufgeführten geografischen Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und alle geografischen Angaben, die einem Mitgliedstaat vorgelegt und von diesem Mitgliedstaat vor dem 27. März 2014 zugelassen wurden, sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung als geografische Angaben geschützt. Die Kommission nimmt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 34 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahrens erlassen werden, in das Register gemäß Artikel 21 der vorliegenden Verordnung auf.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bezüglich der bestehenden geografischen Angaben gemäß Absatz 1 Folgendes:

a)
die in Artikel 10 Absatz 1 genannten technischen Unterlagen;
b)
die einzelstaatlichen Entscheidungen über die Genehmigung.

(3) Bestehende geografische Angaben gemäß Absatz 1, für die die in Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben nicht bis zum 28. März 2017 übermittelt werden, verlieren den Schutz im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Kommission trifft im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahrens erlassen werden, die entsprechende formelle Maßnahme, diese Namen aus dem Register gemäß Artikel 21 zu streichen.

(4) Artikel 25 gilt nicht für bestehende geografische Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

Die Kommission kann von sich aus im Wege von Durchführungsrechtsakten bis zum 28. März 2018 beschließen, den Schutz von bestehenden geografischen Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu löschen, wenn sie die in Artikel 2 Nummer 3 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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