Artikel 29 VO (EU) 2014/251
Durchführungsbefugnisse
(1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Kapitel erlassen, die Folgendes betreffen:
- a)
- die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben über den in Artikel 2 Nummer 3 genannten Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis;
- b)
- die Art der Veröffentlichung der in Artikel 16 genannten Beschlüsse über Schutz oder Ablehnung;
- c)
- die Einreichung grenzübergreifender Anträge;
- d)
- die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen einschließlich Überprüfung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Kapitel erlassen, die das Verfahren, einschließlich der Zulässigkeit, für die Prüfung der Schutzanträge oder die Genehmigung einer Änderung einer geografischen Angabe, das Verfahren, einschließlich der Zulässigkeit, für Anträge betreffend Einspruch, Löschung oder Umstellung sowie die Vorlage von Angaben im Zusammenhang mit bestehenden geschützten geografischen Angaben und insbesondere Folgendes betreffen:
- a)
- Dokumentenmuster und Übermittlungsformat,
- b)
- Fristen,
- c)
- die Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Nachweise, die zur Stützung des Antrags zu übermitteln sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.