Artikel 30 VO (EU) 2014/251

Unzulässige Anträge

Wird ein gemäß diesem Kapitel gestellter Antrag für unzulässig befunden, so beschließt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahrens erlassen werden, ihn als unzulässig abzulehnen.

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