ANHANG I VO (EU) 2014/251

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN, ANFORDERUNGEN UND EINSCHRÄNKUNGEN

1.
Aromatisierung

a)
Folgende Erzeugnisse sind für die Bereitung von aromatisierten Weinen zugelassen:

i)
natürliche Aromastoffe und/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008;
ii)
Aromen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008, die

mit Vanillin identisch sind,

nach Mandel riechen und/oder schmecken,

nach Aprikose riechen und/oder schmecken,

nach Ei riechen und/oder schmecken, und

iii)
Würzkräuter und/oder Gewürze und/oder geschmackgebende Lebensmittel, und
iv)
Spirituosen in einer Menge von höchstens 1 % des Gesamtvolumens.

b)
Folgende Erzeugnisse sind für die Bereitung von aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails zugelassen:

i)
Aromastoffe und/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und d der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008, und
ii)
Würzkräuter und/oder Gewürze und/oder geschmackgebende Lebensmittel.

Durch den Zusatz solcher Stoffe erhält das Fertigerzeugnis organoleptische Eigenschaften, die sich von denen von Wein unterscheiden.

2.
Süßung

Folgende Erzeugnisse sind für die Süßung von aromatisierten Weinerzeugnissen zugelassen:
a)
Halbweißzucker, Weißzucker, raffinierter Weißzucker, Dextrose, Fruktose, Glukosesirup, Flüssigzucker, Invertflüssigzucker oder Sirup von Invertzucker im Sinne der Richtlinie 2001/111/EG des Rates(1);
b)
Traubenmost, konzentrierter Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat im Sinne von Anhang VII Teil II Nummern 10, 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
c)
karamellisierter Zucker, der ausschließlich durch kontrolliertes Erhitzen von Saccharose ohne Zusatz von Basen, Mineralsäuren oder anderen chemischen Zusatzstoffen gewonnen wird;
d)
Honig im Sinne der Richtlinie 2001/110/EG des Rates(2);
e)
Johannisbrotsirup;
f)
andere natürliche Zuckerstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die vorstehend genannten Erzeugnisse haben.

3.
Zusatz von Alkohol

Zur Bereitung bestimmter aromatisierter Weine und bestimmter aromatisierter weinhaltiger Getränke dürfen die folgenden Erzeugnisse verwendet werden:
a)
Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne von Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, einschließlich aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnenen Äthylalkohols,
b)
Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben,
c)
Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben,
d)
Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne von Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,
e)
Branntwein im Sinne von Anhang II Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,
f)
Tresterbrand im Sinne von Anhang II Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,
g)
aus gegorenen getrockneten Weintrauben destillierte Spirituosen.
Äthylalkohol, der zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen zulässigen Zusatzstoffen bei der Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendet wird, muss landwirtschaftlichen Ursprungs sein und in der unbedingt erforderlichen Dosierung verwendet werden und gilt nicht als Zusatz von Alkohol zur Herstellung eines aromatisierten Weinerzeugnisses.

4.
Zusatzstoffe und Färbung

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgelegten Vorschriften über Zusatzstoffe, einschließlich Farbstoffe, gelten für aromatisierte Weinerzeugnisse.

5.
Zusatz von Wasser

Für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen ist der Zusatz von Wasser zulässig, sofern es in einer Dosierung verwendet wird, die für Folgendes unbedingt erforderlich ist:

Bereitung von Aromaessenzen,

Auflösung von Farbstoffen und Süßungsmitteln,

Einstellung der endgültigen Zusammensetzung des Erzeugnisses.

Die Qualität des zugesetzten Wassers muss der Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und der Richtlinie 98/83/EG des Rates(4) entsprechen, und durch diesen Zusatz darf die Art des Erzeugnisses nicht verändert werden. Hierbei kann es sich um destilliertes, entmineralisiertes, durch Permeation gereinigtes oder enthärtetes Wasser handeln.

6. Für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen ist der Zusatz von Kohlendioxid zulässig.

7.
Alkoholgehalt

„Alkoholgehalt (in % vol)” : das Verhältnis des in dem betreffenden Erzeugnis enthaltenen Volumens an reinem Alkohol bei einer Temperatur von 20 °C zum Gesamtvolumen dieses Erzeugnisses bei derselben Temperatur; „vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)” : die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; „potenzieller Alkoholgehalt (in % vol)” : die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers bei dieser Temperatur gebildet werden können; „Gesamtalkoholgehalt (in % vol)” : die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 53).

(2)

Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47).

(3)

Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45).

(4)

Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).

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