ANHANG I VO (EU) 2014/251
TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN, ANFORDERUNGEN UND EINSCHRÄNKUNGEN
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1.
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Aromatisierung
- a)
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Folgende Erzeugnisse sind für die Bereitung von aromatisierten Weinen zugelassen:
- i)
- natürliche Aromastoffe und/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008;
- ii)
-
Aromen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008, die
- —
-
mit Vanillin identisch sind,
- —
-
nach Mandel riechen und/oder schmecken,
- —
-
nach Aprikose riechen und/oder schmecken,
- —
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nach Ei riechen und/oder schmecken, und
- iii)
- Würzkräuter und/oder Gewürze und/oder geschmackgebende Lebensmittel, und
- iv)
- Spirituosen in einer Menge von höchstens 1 % des Gesamtvolumens.
- b)
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Folgende Erzeugnisse sind für die Bereitung von aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails zugelassen:
- i)
- Aromastoffe und/oder Aromaextrakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und d der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008, und
- ii)
- Würzkräuter und/oder Gewürze und/oder geschmackgebende Lebensmittel.
- 2.
- Süßung
Folgende Erzeugnisse sind für die Süßung von aromatisierten Weinerzeugnissen zugelassen:- a)
- Halbweißzucker, Weißzucker, raffinierter Weißzucker, Dextrose, Fruktose, Glukosesirup, Flüssigzucker, Invertflüssigzucker oder Sirup von Invertzucker im Sinne der Richtlinie 2001/111/EG des Rates(1);
- b)
- Traubenmost, konzentrierter Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat im Sinne von Anhang VII Teil II Nummern 10, 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
- c)
- karamellisierter Zucker, der ausschließlich durch kontrolliertes Erhitzen von Saccharose ohne Zusatz von Basen, Mineralsäuren oder anderen chemischen Zusatzstoffen gewonnen wird;
- d)
- Honig im Sinne der Richtlinie 2001/110/EG des Rates(2);
- e)
- Johannisbrotsirup;
- f)
- andere natürliche Zuckerstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die vorstehend genannten Erzeugnisse haben.
- 3.
- Zusatz von Alkohol
Zur Bereitung bestimmter aromatisierter Weine und bestimmter aromatisierter weinhaltiger Getränke dürfen die folgenden Erzeugnisse verwendet werden:- a)
- Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne von Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, einschließlich aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnenen Äthylalkohols,
- b)
- Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben,
- c)
- Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben,
- d)
- Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne von Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,
- e)
- Branntwein im Sinne von Anhang II Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,
- f)
- Tresterbrand im Sinne von Anhang II Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,
- g)
- aus gegorenen getrockneten Weintrauben destillierte Spirituosen.
- 4.
- Zusatzstoffe und Färbung
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgelegten Vorschriften über Zusatzstoffe, einschließlich Farbstoffe, gelten für aromatisierte Weinerzeugnisse.- 5.
- Zusatz von Wasser
Für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen ist der Zusatz von Wasser zulässig, sofern es in einer Dosierung verwendet wird, die für Folgendes unbedingt erforderlich ist:- —
Bereitung von Aromaessenzen,
- —
Auflösung von Farbstoffen und Süßungsmitteln,
- —
Einstellung der endgültigen Zusammensetzung des Erzeugnisses.
6. Für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen ist der Zusatz von Kohlendioxid zulässig.
- 7.
- Alkoholgehalt
„Alkoholgehalt (in % vol)” : das Verhältnis des in dem betreffenden Erzeugnis enthaltenen Volumens an reinem Alkohol bei einer Temperatur von 20 °C zum Gesamtvolumen dieses Erzeugnisses bei derselben Temperatur; „vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)” : die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; „potenzieller Alkoholgehalt (in % vol)” : die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers bei dieser Temperatur gebildet werden können; „Gesamtalkoholgehalt (in % vol)” : die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 53).
- (2)
Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47).
- (3)
Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45).
- (4)
Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).
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