ANHANG II VO (EU) 2014/251
VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINERZEUGNISSE
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A.
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VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINE
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1.
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Aromatisierter Wein
Erzeugnisse gemäß der Definition nach Artikel 3 Absatz 2.- 2.
- Wein-Aperitif
Aromatisierter Wein, der mit Alkohol versetzt wurde. Mit der Verwendung des Ausdrucks „Aperitif” in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen.- 3.
- Wermut oder Wermutwein
Aromatisierter Wein,- —
der mit Alkohol versetzt sein kann, und
- —
dessen charakteristisches Aroma durch Verwendung geeigneter, aus Artemisia-Arten gewonnener Stoffe erzielt wird.
- 4.
- Bitterer aromatisierter Wein
Mit Alkohol versetzter, aromatisierter Wein mit einem charakteristischen bitteren Aroma. Auf die Verkehrsbezeichnung „bitterer aromatisierter Wein” folgt der Name des hauptsächlich verwendeten bitteren Aromastoffs. Die Verkehrsbezeichnung „bitterer aromatisierter Wein” darf durch folgende Begriffe ergänzt oder ersetzt werden:- —
„Wein mit Chinarinde” , wenn für die Aromatisierung im Wesentlichen natürliches Chinarindearoma verwendet wird;
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Bitter vino, wenn für die Aromatisierung im Wesentlichen natürliches Enzianaroma verwendet wird und die Gelb- und/oder Rotfärbung mit Hilfe der zulässigen Farbe erfolgte; mit der Verwendung des Ausdrucks „bitter” in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks „bitter” zum Zwecke der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen;
- —
Americano, wenn die Aromatisierung von aus Beifuß und Enzian gewonnenen natürlichen Aromastoffen herrührt und die Gelb- und/oder Rotfärbung mit Hilfe von zulässigen Farben erfolgte.
- 5.
- Aromatisierter Wein mit Ei
Aromatisierter Wein,- —
der mit Alkohol versetzt wurde,
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dem Reineigelb oder Extrakte davon zugesetzt wurden,
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der einen in Invertzucker ausgedrückten Zuckergehalt von mehr als 200 g aufweist und
- —
der mit einer Mindestmenge an Eigelb von 10 g je Liter zubereitet wurde.
- 6.
- Väkevä viiniglögi/Starkvinsglögg
Aromatisierter Wein,- —
der mit Alkohol versetzt wurde und
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dessen charakteristischer Geschmack durch die Verwendung von Gewürznelken und/oder Zimt erzielt wird.
- B.
- VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINHALTIGER GETRÄNKE
- 1.
- Aromatisiertes weinhaltiges Getränk
Erzeugnisse gemäß der Definition nach Artikel 3 Absatz 3- 2.
- Aromatisiertes weinhaltiges Getränk mit zugesetztem Alkohol
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,- —
das mit Alkohol versetzt wurde,
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bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt,
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das gesüßt wurde,
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das aus Weißwein hergestellt wird,
- —
dem ein Destillat getrockneter Trauben zugesetzt wurde und
- —
das ausschließlich durch Kardamomextrakt aromatisiert wurde;
- —
das mit Alkohol versetzt wurde,
- —
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt,
- —
das gesüßt wurde,
- —
das aus Rotwein hergestellt wird und
- —
dem ausschließlich aus Gewürzen, Ginseng, Nüssen, Zitrusfruchtextrakten bzw. Aromapflanzen gewonnene Aromastoffe zugesetzt wurden.
- 3.
- Sangría/Sangria
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,- —
das aus Wein hergestellt wird,
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das durch Zusatz von natürlichen Zitrusfruchtextrakten oder -essenzen aromatisiert wird, mit oder ohne Saft dieser Früchte,
- —
gegebenenfalls mit Zusatz von Gewürzen,
- —
gegebenenfalls mit Kohlensäure versetzt,
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das nicht gefärbt wurde,
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bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 4,5 % vol und weniger als 12 % vol beträgt und
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das feste Bestandteile des Fruchtfleischs oder der Schale von Zitrusfrüchten enthalten darf und dessen Färbung ausschließlich durch die verwendeten Grundstoffe zustande kommen muss.
- 4.
- Clarea
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das aus Weißwein unter denselben Bedingungen wie Sangría/Sangria hergestellt wird. Clarea kann nur dann als Verkehrsbezeichnung verwendet werden, wenn das Getränk in Spanien hergestellt wurde. Wenn das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wurde, kann Clarea nur als Ergänzung zu der Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk” verwendet werden, sofern dieser Verkehrsbezeichnung die Angabe „hergestellt in …” , gefolgt vom Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, ergänzt wird.- 5.
- Zurra
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das durch Zusatz von Brandy/Weinbrand oder Branntwein im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zu Sangría/Sangria und Clarea sowie unter etwaigem Zusatz von Fruchtstücken hergestellt wird. Der vorhandene Alkoholgehalt muss mindestens 9 % vol und weniger als 14 % vol betragen.- 6.
- Bitter soda
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,- —
das aus Bitter vino, dessen Anteil im Fertigerzeugnis mindestens 50 % betragen muss, hergestellt wird,
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dem Kohlensäure oder kohlensäurehaltiges Wasser zugesetzt werden und
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bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 8 % vol und weniger als 10,5 % vol beträgt.
- 7.
- Kalte Ente
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,- —
das hergestellt wird durch Mischung von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,
- —
dem natürliche Zitrone oder Extrakte davon zugesetzt wurden,
- —
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.
- 8.
- Glühwein
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,- —
das ausschließlich aus Rotwein und/oder Weißwein gewonnen wird,
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das hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird und
- —
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.
- 9.
- Viiniglögi/Vinglögg/Karštas vynas
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,- —
das ausschließlich aus Rotwein oder Weißwein gewonnen wird,
- —
das hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird und
- —
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.
- 10.
- Maiwein
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,- —
das aus Wein unter Zusatz von Waldmeister (Galium odoratum (L.) Scop.) oder dessen Extrakten gewonnen wird, wobei der Geschmack von Waldmeister vorherrschen muss und
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bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.
- 11.
- Maitrank
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,- —
das aus Weißwein, in den Waldmeister (Galium odoratum (L.) Scop.) eingemischt wurde oder dem Extrakte davon beigegeben wurden, unter Zusatz von Orangen und/oder anderen Früchten, gegebenenfalls in Form von Saft, Konzentraten oder Extrakten, hergestellt und einer höchstens 5 %igen Süßung mit Zucker unterzogen wird und
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bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.
- 12.
- Pelin
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,- —
das aus Weiß- oder Rotwein und speziellen Kräutertinkturen hergestellt wird,
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bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 8,5 % vol beträgt und
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das einen Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, von 45-50 g/l und einen Gesamtsäuregehalt von mindestens 3 g/l, ausgedrückt in Weinsäure, aufweist.
- 13.
- Aromatizovaný dezert
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,- —
das aus Weiß- oder Rotwein, Zucker und einer Dessertgewürzmischung hergestellt wird,
- —
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 9 % vol und weniger als 12 % vol beträgt und
- —
das einen Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, von 90-130 g/l und einen Gesamtsäuregehalt von mindestens 2,5 g/l, ausgedrückt in Weinsäure, aufweist.
- 14.
- Wino ziołowe
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,- a)
- das aus Wein hergestellt wird und bei dem der Anteil an Weinbauerzeugnissen mindestens 85 % des Gesamtvolumens ausmacht,
- b)
- das ausschließlich mit aus Kräutern und/oder Gewürzen gewonnenen Aromaextrakten gewürzt wird,
- c)
- das nicht gefärbt wurde,
- d)
- bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.
- C.
- VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINHALTIGER COCKTAILS
- 1.
- Aromatisierter weinhaltiger Cocktail
Erzeugnis, das der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 4 entspricht. Mit der Verwendung des Ausdrucks „Cocktail” in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen.- 2.
- Weinhaltiger Cocktail
Aromatisierter weinhaltiger Cocktail,- —
bei dem der Anteil an konzentriertem Traubenmost 10 % des Gesamtvolumens des Fertigerzeugnisses nicht übersteigt,
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bei dem der vorhandene Alkoholgehalt weniger als 7 % vol beträgt und
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der einen Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, von weniger als 80 g je Liter aufweist.
- 3.
- Aromatisierter Traubenperlmost
Aromatisierter weinhaltiger Cocktail,- —
der ausschließlich aus Traubenmost hergestellt wird,
- —
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt weniger als 4 % vol beträgt und
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bei dem die Kohlensäure ausschließlich aus der Gärung der verwendeten Erzeugnisse herrührt.
- 4.
- Schaumweincocktail
Aromatisierter weinhaltiger Cocktail, der mit Schaumwein gemischt ist.© Europäische Union 1998-2021
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