ANHANG II VO (EU) 2014/251

VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINERZEUGNISSE

A.
VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINE

1.
Aromatisierter Wein

Erzeugnisse gemäß der Definition nach Artikel 3 Absatz 2.

2.
Wein-Aperitif

Aromatisierter Wein, der mit Alkohol versetzt wurde. Mit der Verwendung des Ausdrucks „Aperitif” in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen.

3.
Wermut oder Wermutwein

Aromatisierter Wein,

der mit Alkohol versetzt sein kann, und

dessen charakteristisches Aroma durch Verwendung geeigneter, aus Artemisia-Arten gewonnener Stoffe erzielt wird.

4.
Bitterer aromatisierter Wein

Mit Alkohol versetzter, aromatisierter Wein mit einem charakteristischen bitteren Aroma. Auf die Verkehrsbezeichnung „bitterer aromatisierter Wein” folgt der Name des hauptsächlich verwendeten bitteren Aromastoffs. Die Verkehrsbezeichnung „bitterer aromatisierter Wein” darf durch folgende Begriffe ergänzt oder ersetzt werden:

„Wein mit Chinarinde” , wenn für die Aromatisierung im Wesentlichen natürliches Chinarindearoma verwendet wird;

Bitter vino, wenn für die Aromatisierung im Wesentlichen natürliches Enzianaroma verwendet wird und die Gelb- und/oder Rotfärbung mit Hilfe der zulässigen Farbe erfolgte; mit der Verwendung des Ausdrucks „bitter” in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks „bitter” zum Zwecke der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen;

Americano, wenn die Aromatisierung von aus Beifuß und Enzian gewonnenen natürlichen Aromastoffen herrührt und die Gelb- und/oder Rotfärbung mit Hilfe von zulässigen Farben erfolgte.

5.
Aromatisierter Wein mit Ei

Aromatisierter Wein,

der mit Alkohol versetzt wurde,

dem Reineigelb oder Extrakte davon zugesetzt wurden,

der einen in Invertzucker ausgedrückten Zuckergehalt von mehr als 200 g aufweist und

der mit einer Mindestmenge an Eigelb von 10 g je Liter zubereitet wurde.

Der Verkehrsbezeichnung „aromatisierter Wein mit Ei” kann der Begriff Cremovo beigefügt werden, wenn das Erzeugnis mindestens 80 % Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Marsala” enthält. Der Verkehrsbezeichnung „aromatisierter Wein mit Ei” kann der Begriff Cremovo zabaione beigefügt werden, wenn das Erzeugnis mindestens 80 % Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Marsala” enthält und einen Mindesteigelbgehalt von 60 g je Liter aufweist.

6.
Väkevä viiniglögi/Starkvinsglögg

Aromatisierter Wein,

der mit Alkohol versetzt wurde und

dessen charakteristischer Geschmack durch die Verwendung von Gewürznelken und/oder Zimt erzielt wird.

B.
VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINHALTIGER GETRÄNKE

1.
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk

Erzeugnisse gemäß der Definition nach Artikel 3 Absatz 3

2.
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk mit zugesetztem Alkohol

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

das mit Alkohol versetzt wurde,

bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt,

das gesüßt wurde,

das aus Weißwein hergestellt wird,

dem ein Destillat getrockneter Trauben zugesetzt wurde und

das ausschließlich durch Kardamomextrakt aromatisiert wurde;

oder

das mit Alkohol versetzt wurde,

bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt,

das gesüßt wurde,

das aus Rotwein hergestellt wird und

dem ausschließlich aus Gewürzen, Ginseng, Nüssen, Zitrusfruchtextrakten bzw. Aromapflanzen gewonnene Aromastoffe zugesetzt wurden.

3.
Sangría/Sangria

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

das aus Wein hergestellt wird,

das durch Zusatz von natürlichen Zitrusfruchtextrakten oder -essenzen aromatisiert wird, mit oder ohne Saft dieser Früchte,

gegebenenfalls mit Zusatz von Gewürzen,

gegebenenfalls mit Kohlensäure versetzt,

das nicht gefärbt wurde,

bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 4,5 % vol und weniger als 12 % vol beträgt und

das feste Bestandteile des Fruchtfleischs oder der Schale von Zitrusfrüchten enthalten darf und dessen Färbung ausschließlich durch die verwendeten Grundstoffe zustande kommen muss.

Sangría oder Sangria kann nur dann als Verkehrsbezeichnung verwendet werden, wenn das Getränk in Spanien oder Portugal hergestellt wurde. Wenn das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wurde, kann Sangría oder Sangria nur als Ergänzung zu der Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk” verwendet werden, sofern dieser Verkehrsbezeichnung die Angabe „hergestellt in …” , gefolgt vom Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, ergänzt wird.

4.
Clarea

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das aus Weißwein unter denselben Bedingungen wie Sangría/Sangria hergestellt wird. Clarea kann nur dann als Verkehrsbezeichnung verwendet werden, wenn das Getränk in Spanien hergestellt wurde. Wenn das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wurde, kann Clarea nur als Ergänzung zu der Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk” verwendet werden, sofern dieser Verkehrsbezeichnung die Angabe „hergestellt in …” , gefolgt vom Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, ergänzt wird.

5.
Zurra

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das durch Zusatz von Brandy/Weinbrand oder Branntwein im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zu Sangría/Sangria und Clarea sowie unter etwaigem Zusatz von Fruchtstücken hergestellt wird. Der vorhandene Alkoholgehalt muss mindestens 9 % vol und weniger als 14 % vol betragen.

6.
Bitter soda

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

das aus Bitter vino, dessen Anteil im Fertigerzeugnis mindestens 50 % betragen muss, hergestellt wird,

dem Kohlensäure oder kohlensäurehaltiges Wasser zugesetzt werden und

bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 8 % vol und weniger als 10,5 % vol beträgt.

Mit der Verwendung des Ausdrucks „Bitter” in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen.

7.
Kalte Ente

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

das hergestellt wird durch Mischung von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,

dem natürliche Zitrone oder Extrakte davon zugesetzt wurden,

bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.

Der Anteil an Schaumwein oder an Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure im Fertigerzeugnis muss mindestens 25 % betragen.

8.
Glühwein

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

das ausschließlich aus Rotwein und/oder Weißwein gewonnen wird,

das hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird und

bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.

Abgesehen von der Wassermenge, die aufgrund der Anwendung von Anhang I Nummer 2 zugesetzt wird, ist der Zusatz von Wasser untersagt. Im Fall der Zubereitung aus Weißwein muss die Verkehrsbezeichnung Glühwein durch Wörter, die auf die Verwendung von Weißwein hinweisen, beispielsweise das Wort „weiß” , ergänzt werden.

9.
Viiniglögi/Vinglögg/Karštas vynas

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

das ausschließlich aus Rotwein oder Weißwein gewonnen wird,

das hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird und

bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.

Im Fall der Zubereitung aus Weißwein muss die Verkehrsbezeichnung Viiniglögi/Vinglögg/Karštas vynas durch Wörter, die auf Weißwein hinweisen, wie das Wort „weiß” , ergänzt werden.

10.
Maiwein

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

das aus Wein unter Zusatz von Waldmeister (Galium odoratum (L.) Scop.) oder dessen Extrakten gewonnen wird, wobei der Geschmack von Waldmeister vorherrschen muss und

bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.

11.
Maitrank

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

das aus Weißwein, in den Waldmeister (Galium odoratum (L.) Scop.) eingemischt wurde oder dem Extrakte davon beigegeben wurden, unter Zusatz von Orangen und/oder anderen Früchten, gegebenenfalls in Form von Saft, Konzentraten oder Extrakten, hergestellt und einer höchstens 5 %igen Süßung mit Zucker unterzogen wird und

bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.

12.
Pelin

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

das aus Weiß- oder Rotwein und speziellen Kräutertinkturen hergestellt wird,

bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 8,5 % vol beträgt und

das einen Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, von 45-50 g/l und einen Gesamtsäuregehalt von mindestens 3 g/l, ausgedrückt in Weinsäure, aufweist.

13.
Aromatizovaný dezert

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

das aus Weiß- oder Rotwein, Zucker und einer Dessertgewürzmischung hergestellt wird,

bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 9 % vol und weniger als 12 % vol beträgt und

das einen Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, von 90-130 g/l und einen Gesamtsäuregehalt von mindestens 2,5 g/l, ausgedrückt in Weinsäure, aufweist.

Aromatizovaný dezert kann nur dann als Verkehrsbezeichnung verwendet werden, wenn das Getränk in der Tschechischen Republik hergestellt wurde. Wenn das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wurde, kann Aromatizovaný dezert nur als Ergänzung zu der Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk” verwendet werden, sofern dieser Verkehrsbezeichnung die Angabe „hergestellt in …” , gefolgt vom Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, ergänzt wird.

14.
Wino ziołowe

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
a)
das aus Wein hergestellt wird und bei dem der Anteil an Weinbauerzeugnissen mindestens 85 % des Gesamtvolumens ausmacht,
b)
das ausschließlich mit aus Kräutern und/oder Gewürzen gewonnenen Aromaextrakten gewürzt wird,
c)
das nicht gefärbt wurde,
d)
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.

C.
VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINHALTIGER COCKTAILS

1.
Aromatisierter weinhaltiger Cocktail

Erzeugnis, das der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 4 entspricht. Mit der Verwendung des Ausdrucks „Cocktail” in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen.

2.
Weinhaltiger Cocktail

Aromatisierter weinhaltiger Cocktail,

bei dem der Anteil an konzentriertem Traubenmost 10 % des Gesamtvolumens des Fertigerzeugnisses nicht übersteigt,

bei dem der vorhandene Alkoholgehalt weniger als 7 % vol beträgt und

der einen Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, von weniger als 80 g je Liter aufweist.

3.
Aromatisierter Traubenperlmost

Aromatisierter weinhaltiger Cocktail,

der ausschließlich aus Traubenmost hergestellt wird,

bei dem der vorhandene Alkoholgehalt weniger als 4 % vol beträgt und

bei dem die Kohlensäure ausschließlich aus der Gärung der verwendeten Erzeugnisse herrührt.

4.
Schaumweincocktail

Aromatisierter weinhaltiger Cocktail, der mit Schaumwein gemischt ist.

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