Artikel 1 VO (EU) 2014/257

Die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung wird ein Unionssystem der Zertifikation und der Kontrollen der Ein- und Ausfuhren von Rohdiamanten zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses festgelegt.

Für die Zwecke des Zertifikationssystems werden das Gebiet der Union und das Gebiet Grönlands als ein Gebiet ohne Binnengrenzen betrachtet.

Die geltenden Bestimmungen über Zollförmlichkeiten und -kontrollen werden von dieser Verordnung weder berührt noch durch sie ersetzt.

2.
In Artikel 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

Die Einfuhr von Rohdiamanten in das Gebiet der Gemeinschaft(*) oder nach Grönland ist nur gestattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

3.
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Behältnisse und die dazu gehörigen Zertifikate sind unverzüglich einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorzulegen, und zwar entweder in dem Mitgliedstaat, in den sie eingeführt werden, oder in dem Mitgliedstaat, für den sie laut den Angaben in den Begleitpapieren bestimmt sind. Für Grönland bestimmte Behältnisse sind einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorzulegen und zwar entweder in dem Mitgliedstaat, in den sie eingeführt werden, oder in einem der anderen Mitgliedstaaten, in denen eine Gemeinschaftsbehörde existiert.

4.
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Kommission berät sich mit den Teilnehmern bezüglich der praktischen Regelungen für die Bestätigung der Einfuhren in das Gebiet der Gemeinschaft oder nach Grönland gegenüber der zuständigen Behörde des ausführenden Teilnehmers, welche die Gültigkeit eines Zertifikats bestätigt hat.

5.
In Artikel 11 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Ausfuhr von Rohdiamanten aus dem Gebiet der Gemeinschaft oder Grönland ist nur gestattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:” .

6.
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
dass der Ausführer schlüssige Nachweise erbracht hat,

i)
dass die Rohdiamanten, für deren Ausfuhr ein Zertifikat beantragt wird, gemäß Artikel 3 rechtmäßig eingeführt wurden oder
ii)
dass die Rohdiamanten, für deren Ausfuhr ein Zertifikat beantragt wird, in Grönland geschürft oder abgebaut wurden, wenn die Rohdiamanten bisher noch nicht in das Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union ausgeführt worden sind.

7.
Artikel 18 erhält folgende Fassung:

Artikel 18

Die Artikel 4, 11, 12 und 14 gelten nicht für Rohdiamanten, die in das Gebiet der Gemeinschaft oder nach Grönland nur zum Zwecke der Durchfuhr zu einem Teilnehmer außerhalb dieser Gebiete verbracht werden, unter der Voraussetzung, dass bei der Ein- oder Ausfuhr in das bzw. aus dem Gebiet der Gemeinschaft oder Grönlands weder am Originalbehältnis, in dem die Rohdiamanten befördert werden, noch an dem von einer zuständigen Behörde eines Teilnehmers ausgestellten Originalzertifikat Eingriffe festgestellt werden und die Durchfuhr als Zweck auf dem begleitenden Zertifikat unmissverständlich angegeben ist.

8.
Artikel 21 erhält folgende Fassung:

Artikel 21

(1) Die Union, einschließlich Grönlands, ist Teilnehmer des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses.

(2) Die Kommission, die die Union, einschließlich Grönlands, im Rahmen des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses vertritt, strebt insbesondere durch die Zusammenarbeit mit den Teilnehmern eine optimale Umsetzung des KP-Zertifikationssystems an. Insbesondere tauscht die Kommission zu diesem Zweck mit den Teilnehmern Informationen über den internationalen Rohdiamantenhandel aus und arbeitet gegebenenfalls bei den Überwachungsaktivitäten und bei der Beilegung etwaiger Konflikte mit ihnen zusammen.

9.
Artikel 23 erhält folgende Fassung:

Artikel 23

Der in Artikel 22 genannte Ausschuss kann sich mit jeder Frage mit Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung befassen. Diese Fragen können entweder durch den Vorsitzenden oder den Vertreter eines Mitgliedstaats oder Grönlands eingebracht werden.

Fußnote(n):

(*)

Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 hat der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestimmte terminologische Änderungen eingeführt, darunter die Ersetzung von „Gemeinschaft” durch „Union” .

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