Präambel VO (EU) 2014/257

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates(2) wird ein Gemeinschaftssystem der Zertifikation und der Kontrollen der Ein- und Ausfuhren von Rohdiamanten zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses festgelegt.
(2)
Grönland gehört nicht zum Gebiet der Union, steht jedoch auf der Liste der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach Artikel 198 des AEUV ist das Ziel der Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Union die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union.
(3)
Mit dem Beschluss 2014/136/EU des Rates(3) werden die Vorschriften und Verfahren für die Teilnahme Grönlands am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses für Rohdiamanten mithilfe der Zusammenarbeit Grönlands mit der Union festgelegt. Eine solche Zusammenarbeit würde die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Union und Grönland in der Diamantenindustrie stärken und vor allem Grönland ermöglichen, mit Blick auf die Förderung seiner wirtschaftlichen Entwicklung Rohdiamanten auszuführen, die von einem für die Zwecke des Zertifikationssystems ausgestellten EU-Zertifikat begleitet werden.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sollte geändert werden, damit der Beschluss 2014/136/EU in Kraft treten und insbesondere damit Grönland in das Zertifikationssystem einbezogen werden kann.
(5)
Folglich wird es Grönland untersagt, Ein- oder Ausfuhren von nicht von einem gültigen Zertifikat begleiteten Rohdiamanten in das bzw. aus dem Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union zu gestatten. Die Änderungen gemäß der vorliegenden Verordnung ermöglichen die Ausfuhr von Rohdiamanten aus Grönland in Drittländer, sofern die Rohdiamanten von einem EU-Zertifikat begleitet werden.
(6)
Neben der für die Zertifizierung bisher geltenden Voraussetzung, dass ein Nachweis über die rechtmäßige Einfuhr der Rohdiamanten in die Union erbracht werden muss, sollte für in Grönland geschürfte und abgebaute Diamanten, die bisher noch nicht ausgeführt wurden, eine alternative Voraussetzung eingeführt werden, insbesondere zu Beweiszwecken in diesem Zusammenhang.
(7)
Darüber hinaus sollten Änderungen vorgenommen werden, um die Einzelheiten der Vorlage von Rohdiamanten zur Prüfung durch Unionsbehörden festzulegen, die besonderen Bestimmungen über die Durchfuhr auf Grönland auszudehnen, die Beteiligung Grönlands am Ausschuss für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 vorzusehen und die Vertretung Grönlands im Kimberley-Prozess und die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten mithilfe der Kommission zu ermöglichen.
(8)
Die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Februar 2014.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28).

(3)

Beschluss 2014/136/EU des Rates vom 20. Februar 2014 mit Regeln und Verfahren für die Teilnahme Grönlands am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses (siehe Seite 99 dieses Amtsblatts).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.