Artikel 7 VO (EU) 2014/258

Durchführung des Programms

Die Kommission führt das Programm mittels jährlicher Arbeitsprogramme im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch. Im Rahmen eines jeden jährlichen Arbeitsprogramms werden die Ziele des Programms nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung verwirklicht, indem Folgendes festgelegt wird:

a)
erwartete Ergebnisse;
b)
eine Aufschlüsselung der Mittel per Begünstigtem im Einklang mit den indikativen Beträgen nach Artikel 6 Absatz 3.

Um für Transparenz zu sorgen werden in dem jährlichen Arbeitsprogramm in Form eines Verweises das Ziel nach Artikel 2, die Durchführungsmodalitäten nach Artikel 4 und die Ergebnisse der Berichte erwähnt.

Die Kommission nimmt die jährlichen Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten an.

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