Artikel 6 VO (EU) 2014/258

Finanzbestimmungen

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum 2014-2020 auf 57007000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

(2) Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(3) Die indikative Aufschlüsselung der in Absatz 1 festgelegten Mittel für die drei Begünstigten ist Folgende:

a)
für EFRAG: 23134000 EUR;
b)
für die IFRS-Stiftung: 31632000 EUR;
c)
für das PIOB: 2241000 EUR.

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