Artikel 6a VO (EU) 2014/269
(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Zahlungen an „Seehandelshäfen Kri” für Dienstleistungen, die an den Häfen „Fischereihafen Kerch” , „Handelshafen Yalta” und „Handelshafen Evpatoria” bzw. durch „Gosgidrografiya” und die Hafenterminal-Zweigstellen der „Seehandelshäfen Krim” erbracht werden, genehmigen.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
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