Artikel 6b VO (EU) 2014/269

(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I unter den Einträgen 53, 54 und 55 unter der Überschrift „B. Einrichtungen” aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 23. Februar 2022 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 24. August 2022 erforderlich sind.

(2) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I unter den Einträgen 79, 80, 81 und 82 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 8. April 2022 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 9. Oktober 2022 erforderlich sind.

(2a) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I unter dem Eintrag 108 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 21. Juli 2022 mit dieser Einrichtung geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 22. August 2023 erforderlich sind.

(2b) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihr geeigneten erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die im Anhang I unter dem Eintrag 108 aufgeführte Einrichtung genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Einrichtung befindlichen Eigentumsrechten an eine in der Union niedergelassene juristische Person, Einrichtung oder Organisation bis zum 17. Juni 2023 abzuschließen. Diese Frist hat nicht zur Folge, dass Veräußerungen rückwirkend gültig werden, die nicht den erforderlichen Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen.

(2c) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen” unter den Eintragsnummern 126 und 127 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 16. Dezember 2022 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 17. Juni 2023 erforderlich sind.

(2d) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen” unter den Einträgen 198, 199 und 200 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 25. Februar 2023 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 26. August 2023 erforderlich sind, bzw. im Fall der in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen” unter dem Eintrag 198 aufgeführten Einrichtung, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Transaktionen für die Auszahlung von Geldern durch die Jewish Claims Conference an Empfänger in der Russischen Föderation bis zum 31. Dezember 2024 erforderlich sind, und zwar unabhängig davon, wann die Operationen, Verträge oder anderen Vereinbarungen geschlossen wurden.

(3) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a)
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf und die Übertragung von Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Einrichtung oder Organisation bis zum 31. Mai 2023 oder während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste in Anhang I, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, erforderlich sind, sofern sich diese Eigentumsrechte unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation befinden, und
b)
die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung eingefroren bleiben.

(4) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I unter dem Eintrag 91 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschließlich Verkäufe, benötigt werden, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde und an dem bzw. der eine in Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2022 unbedingt erforderlich sind.

(5) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die mit dieser Einrichtung vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen sie in anderer Weise beteiligt ist, bis zum 7. Januar 2023 erforderlich sind.

(5a) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen” unter den Einträgen 82 und 101 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a)
diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Veräußerung oder die Übertragung von Wertpapieren durch eine in der Union niedergelassene Einrichtung erforderlich sind, die derzeit oder zuvor von der in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen” unter dem Eintrag 82 genannten Einrichtung kontrolliert wird;
b)
die Veräußerung oder die Übertragung bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen ist; und
c)
die Veräußerung oder Übertragung auf der Grundlage von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen erfolgt, die mit den in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen” unter den Einträgen 82 und 101 aufgeführten Einrichtungen oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Einrichtungen vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden.

(5aa) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder einer in der Union niedergelassenen Einrichtung bis zum 25. Dezember 2023 genehmigen, ein Aktienzertifikat, dem russische Wertpapiere zugrunde liegen und das bei der in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen” unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung gehalten wird, umzuwandeln, um das zugrunde liegende Wertpapier zu veräußern, und unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und der Veräußerung der zugrunde liegenden Wertpapiere verbundenen Gelder auf direktem oder indirektem Wege dieser Einrichtung in Russland zur Verfügung gestellt werden, nachdem sie festgestellt haben, dass

a)
das Aktienzertifikat vor dem 3. Juni 2022 ausgestellt wurde,
b)
der betreffende Genehmigungsantrag bis zum 25. September 2023 gestellt wurde,
c)
der Inhaber des Aktienzertifikats nachweisen kann, dass die betreffende Umwandlung für die Veräußerung des zugrunde liegenden Wertpapiers notwendig ist,
d)
die Veräußerung des zugrunde liegenden Wertpapiers mit den Verboten der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, einschließlich der Artikel 5 und 5f, vereinbar ist, und
e)
keiner anderen in Anhang I aufgeführten Einrichtung Gelder bereitgestellt werden.

(5b) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen” unter dem Eintrag 190 genannten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 25. Februar 2023 mit dieser Einrichtung oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Einrichtung geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen bis zum 26. August 2023 erforderlich sind.

(5c) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I im Abschnitt „Personen” unter dem Eintrag 695 aufgeführten natürlichen Person gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese natürliche Person oder eine im Eigentum dieser natürlichen Person stehende Einrichtung unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschließlich Veräußerungen, benötigt werden, die für die Abwicklung eines in Russland niedergelassenen Joint Venture oder einer ähnlichen in Russland niedergelassenen Rechtsvereinbarung, das bzw. die vor dem 28. Februar 2022 im Eigentum dieser natürlichen Person oder einer im Eigentum dieser natürlichen Person stehenden Einrichtung stand, bis zum 31. August 2023 unbedingt erforderlich sind.

(5d) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gehören, sich in deren Eigentum, in deren Verfügungsgewalt oder unter deren Kontrolle befinden, oder die Erbringung von Dienstleistungen für eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Einrichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall unbedingt erforderlich ist, mit der

a)
die von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ausgeübte Kontrolle über die Vermögenswerte einer nicht gelisteten und nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum der Erstgenannten befindet oder von ihr kontrolliert wird, aufgehoben wird und
b)
sichergestellt wird, dass der gelisteten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen.

(5e) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen” unter dem Eintrag 270 aufgeführten Einrichtung gehören, unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a)
dies erforderlich ist, um eine Zahlung zu ermöglichen, die von der in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen” unter dem Eintrag 270 aufgeführten Einrichtung an eine in der Union, einem Land, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, in der Schweiz oder einem in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates(1) aufgeführten Partnerland niedergelassene Einrichtung oder an einen Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats, eines Landes, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Partnerlandes zu ermöglichen, und
b)
diese Zahlung eine Entschädigung oder Versicherungsleistung für das Eintreten eines Versicherungsfalls darstellt und nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung verstößt.

(5f) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an die in Anhang I im Abschnitt „Personen” unter den Einträgen 92, 674, 675, 694, 880, 882, 909 und 920 aufgeführten Personen und die in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen” unter den Einträgen 38 und 39 aufgeführten Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a)
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf und die Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer dieser Personen oder Einrichtungen befindlichen Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Einrichtung oder Organisation bis zum 30. Juni 2024 erforderlich sind, und
b)
die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung eingefroren werden.

(5g) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen” unter dem Eintrag 333 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 19. Dezember 2023 mit dieser Einrichtung geschlossenen Verträgen bis zum 20. Juni 2024 erforderlich sind.

(5h) Abweichend von Artikel 2 und vorausgesetzt, die betreffenden Gelder wurden infolge der Beteiligung einer als zwischengeschalteter Bank fungierender in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung an dem Transfer dieser Gelder aus der Russischen Föderation in die Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Transfer dieser Gelder

a)
zwischen zwei nicht in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfolgt,
b)
unter Nutzung von Konten bei Kredit- oder anderen Finanzinstituten erfolgt, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, und
c)
nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 9 dieser Verordnung verstößt.

Dieser Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehalten werden.

(5i) Abweichend von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung und vorausgesetzt, die Zahlung wurde aufgrund eines durch oder von eine(r) in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte(n) juristischen Person, Organisation oder Einrichtung veranlassten Geldtransfers aus der Russischen Föderation in die Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe dieser eingefrorenen Zahlung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Zahlung

a)
zwischen zwei natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfolgt, die nicht in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind; und
b)
nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 9 dieser Verordnung verstößt.

Der vorliegende Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehalten werden.

Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Landes, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder der Schweiz sowie natürliche Personen im Besitz einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem Land, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder der Schweiz dürfen Begünstigte eines Transfers gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes sein.

Je Antragsteller kann eine Genehmigung erteilt werden.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von einer Woche nach deren Erteilung.

(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

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