Artikel 11 VO (EU) 2014/282

Jahresarbeitsprogramme

(1) Zur Durchführung des Programms legt die Kommission jährliche Arbeitsprogramme gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und den Kriterien in Anhang II der vorliegenden Verordnung fest.

(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten jährliche Arbeitsprogramme, die insbesondere durchzuführende Maßnahmen, einschließlich der vorläufigen Zuweisung der Finanzmittel, enthalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Bei der Durchführung des Programms stellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sicher, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten eingehalten und gegebenenfalls Mechanismen eingeführt werden, die die Vertraulichkeit und die Sicherheit dieser Daten gewährleisten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.