Artikel 12 VO (EU) 2014/282

Kohärenz und Komplementarität mit anderen Politikbereichen

Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Gesamtkohärenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen Politikbereichen, Instrumenten und Aktionen der Union, einschließlich jener der einschlägigen Agenturen der Union.

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