Artikel 13 VO (EU) 2014/282

Überwachung, Bewertung und Verbreitung der Ergebnisse

(1) Die Kommission überwacht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des Programms anhand der festgelegten Ziele und Indikatoren, einschließlich der verfügbaren Informationen über die Höhe der mit dem Klimawandel verbundenen Ausgaben. Sie erstattet dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Ausschuss Bericht darüber und informiert das Europäische Parlament und den Rat laufend.

(2) Auf Ersuchen der Kommission legen die Mitgliedstaaten verfügbare Informationen über die Durchführung und die Auswirkungen dieses Programms vor. Diese Informationsersuchen müssen verhältnismäßig sein und dürfen zu keiner unnötigen Erhöhung des Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten führen.

(3) Im Hinblick auf einen Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung der thematischen Prioritäten erstellt die Kommission nach Ablauf der Hälfte der Laufzeit des Programms, aber spätestens am 30. Juni 2017, einen Halbzeit-Bewertungsbericht über das Erreichen der Ziele des Programms, den Sachstand bezüglich der Umsetzung der in Anhang I dargelegten thematischen Prioritäten und über die Effizienz des Ressourceneinsatzes und über den Unionsmehrwert des Programms und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. In dem Halbzeit-Bewertungsbericht ist außerdem einzugehen auf den Spielraum für Vereinfachungen, auf die interne und externe Kohärenz des Programms, auf die Frage, ob die Ziele noch alle relevant sind, sowie auf den Beitrag der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des Artikels 168 AEUV. Dabei werden auch die Ergebnisse der Bewertung der langfristigen Auswirkungen des früheren Programms berücksichtigt.

Die Kommission gibt in dem Halbzeit-Bewertungsbericht insbesondere Folgendes an:

a)
ob eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten thematischen Prioritäten im Einklang mit den Zielen des Programms und innerhalb der verbleibenden Laufzeit des Programms nicht umgesetzt und erreicht werden können;
b)
ob bei der Bewertung eine oder mehrere spezifische, wesentliche thematische Prioritäten ermittelt wurden, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, aber zur Erreichung der allgemeinen und der Einzelziele des Programms notwendig geworden sind;
c)
die Gründe für die Schlussfolgerungen nach den Buchstaben a und b.

Die längerfristigen Auswirkungen und die Nachhaltigkeit der Wirkungen des Programms werden bewertet, damit die Ergebnisse dieser Bewertung in einen künftigen Programmbeschluss zur etwaigen Verlängerung, Änderung oder Aussetzung einfließen.

(4) Die Kommission macht die Ergebnisse der nach dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen öffentlich zugänglich und sorgt für ihre weite Verbreitung, um zur Gesundheitsförderung in der Union beizutragen.

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