Artikel 14 VO (EU) 2014/282

Folgemaßnahmen zum Halbzeit-Bewertungsbericht

(1) Wird in dem Halbzeit-Bewertungsbericht festgestellt, dass eine oder mehrere thematische Prioritäten im Einklang mit den Zielen des Programms und innerhalb der Laufzeit des Programms nicht umgesetzt und erreicht werden können, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, bis zum 31. August 2017 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 18 zu erlassen, um die betreffende thematische Priorität oder die betreffenden thematischen Prioritäten aus Anhang I zu streichen. Während der Laufzeit des Programms darf nur ein einziger delegierter Rechtsakt nach Artikel 18 zur Streichung einer oder mehrerer thematischer Prioritäten in Kraft treten.

(2) Werden in dem Halbzeit-Bewertungsbericht eine oder mehrere thematische Prioritäten benannt, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, aber zur Erreichung der allgemeinen und der Einzelziele des Programms notwendig geworden sind, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, bis zum 31. August 2017 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 18 zu erlassen, um die betreffende thematische Priorität oder die betreffenden thematischen Prioritäten in Anhang I aufzunehmen. Eine thematische Priorität muss während der Laufzeit des Programms erreicht werden können. Während der Laufzeit des Programms darf nur ein einziger delegierter Rechtsakt nach Artikel 18 zur Hinzufügung einer oder mehrerer thematischer Prioritäten in Kraft treten.

(3) Jede Streichung oder Hinzufügung von thematischen Prioritäten muss im Einklang mit den allgemeinen Zielen und den relevanten Einzelzielen des Programms stehen.

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