Artikel 15 VO (EU) 2014/282
Nationale Anlaufstellen
Die Mitgliedstaaten benennen nationale Anlaufstellen, deren Auftrag darin besteht, die Kommission bei der Bekanntmachung des Programms und gegebenenfalls der Verbreitung der Programmergebnisse sowie der verfügbaren Information über die Auswirkungen des Programms gemäß Artikel 13 Absatz 2 zu unterstützen.
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