Artikel 6 VO (EU) 2014/282

Beteiligung von Drittländern

Das Programm steht Drittländern zur Beteiligung auf Kostenbasis offen, insbesondere

a)
Beitrittsländern, Bewerberländern und potenziellen Bewerbern, die durch eine Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen für die Beteiligung dieser Länder an Unionsprogrammen, die in den relevanten Rahmenabkommen, Beschlüssen des Assoziationsrats oder ähnlichen Übereinkünften festgelegt sind;
b)
den EFTA-/EWR-Ländern gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;
c)
Nachbarländern und Ländern, die gemäß den in den einschlägigen bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen festgelegten Bedingungen in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogenen sind;
d)
sonstigen Ländern gemäß den in den einschlägigen bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen festgelegten Bedingungen.

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