Artikel 7 VO (EU) 2014/282
Art der Fördermaßnahmen
(1) Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 werden die Finanzbeiträge der Union in Form von Finanzhilfen, öffentlichen Aufträgen oder anderen Interventionen gewährt, die notwendig sind, um die Programmziele zu erreichen.
(2) Finanzhilfen können gewährt werden zur Förderung
- a)
- von Maßnahmen mit einem deutlichen Unionsmehrwert, die von den für das Gesundheitswesen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der gemäß Artikel 6 am Programm beteiligten Drittländer oder durch diese zuständigen Behörden beauftragte Einrichtungen des öffentlichen Sektors und nichtstaatliche Stellen nach Artikel 8 Absatz 1, die einzeln oder vernetzt handeln, kofinanziert werden;
- b)
- von Maßnahmen mit einem deutlichen Unionsmehrwert, die in den Jahresarbeitsprogrammen ausdrücklich vorgesehen und ordnungsgemäß begründet sind und von sonstigen öffentlichen, nichtstaatlichen oder privaten Stellen gemäß Artikel 8 Absatz 1 kofinanziert werden, einschließlich internationaler Organisationen, die auf dem Gebiet der Gesundheit tätig sind, und im letzteren Fall gegebenenfalls ohne eine vorherige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;
- c)
- der Arbeit nichtstaatlicher Stellen gemäß Artikel 8 Absatz 2, wenn die Verfolgung eines oder mehrerer der Einzelziele des Programms finanzielle Unterstützung erfordert.
(3) Die Finanzhilfen der Union dürfen 60 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme, die im Zusammenhang mit einem Programmziel steht, oder für die Arbeit einer nichtstaatlichen Stelle nicht überschreiten. In Fällen außergewöhnlicher Zweckmäßigkeit kann der Beitrag der Union bis zu 80 % der förderfähigen Kosten betragen.
Für die Zwecke der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Maßnahmen gilt die außergewöhnliche Zweckmäßigkeit unter anderem als erreicht, wenn
- a)
- mindestens 30 % der für die vorgeschlagene Maßnahme vorgesehenen Haushaltsmittel Mitgliedstaaten zugeteilt werden, deren Bruttonationaleinkommen je Einwohner weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts beträgt, und
- b)
- Stellen aus mindestens 14 beteiligten Ländern an der Maßnahme teilnehmen, darunter mindestens vier Länder, deren Bruttonationaleinkommen je Einwohner weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts beträgt.
(4) Abweichend von Artikel 130 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann die Kommission im jährlichen Arbeitsprogramm für 2014 in ausreichend begründeten Fällen die unmittelbar mit der Durchführung der unterstützten Maßnahmen verbundenen angefallenen Kosten als ab dem 1. Januar 2014 förderfähig betrachten, auch wenn sie dem Begünstigten noch vor der Antragstellung entstehen.
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