Artikel 8 VO (EU) 2014/282

Finanzhilfeempfänger

(1) Die Finanzhilfen für die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen können Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, Behörden, Einrichtungen des öffentlichen Sektors, insbesondere Forschungs- und Gesundheitseinrichtungen, Universitäten und Hochschulen, gewährt werden.

(2) Die Finanzhilfen für die Arbeit der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c genannten Stellen kann Stellen gewährt werden, die die folgenden Kriterien erfüllen:

a)
Sie sind nichtstaatlicher Art, verfolgen keinen Erwerbszweck und sind unabhängig von Industrie, Handel und Wirtschaft und frei von sonstigen Interessenkonflikten;
b)
sie sind im Gesundheitswesen tätig, spielen eine wirkungsvolle Rolle im Dialog mit dem Bürger auf Unionsebene und verfolgen mindestens eines der Einzelziele des Programms;
c)
sie sind auf Unionsebene und – bei ausgewogener geografischer Abdeckung – in mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten tätig.

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