Artikel 9 VO (EU) 2014/282
Administrative und technische Unterstützung
Die Finanzausstattung für das Programm kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung abdecken, die unmittelbar für die Verwaltung des Programms und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere Studien, Sitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen, soweit sie mit den allgemeinen Zielen dieses Programms im Zusammenhang stehen, Ausgaben in Verbindung mit IT-Netzen, die speziell dem Informationsaustausch dienen, sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen.
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