ANHANG I VO (EU) 2014/282

THEMATISCHE PRIORITÄTEN

1.
Gesundheitsförderung, Prävention von Krankheiten und Schaffung eines unterstützenden Umfelds für eine gesunde Lebensführung unter Berücksichtigung des Grundsatzes „Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche”

1.1.
Kostenwirksame Gesundheitsförderungs- und Präventionsmaßnahmen, insbesondere im Einklang mit den Strategien der Union in den Bereichen Alkohol und Ernährung, einschließlich Maßnahmen zur Förderung des Austauschs evidenzbasierter und bewährter Verfahren in Bezug auf Risikofaktoren wie Tabakkonsum und Passivrauchen, Alkoholmissbrauch, ungesunde Ernährungsgewohnheiten und Bewegungsmangel, wobei die gesundheitsrelevanten Aspekte der zugrunde liegenden Faktoren wie soziale und Umweltfaktoren zu berücksichtigen sind und der Schwerpunkt auf den Unionsmehrwert zu legen ist.
1.2.
Maßnahmen zur Ergänzung der Initiativen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenbedingter Gesundheitsschäden einschließlich der Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen.
1.3.
Unterstützung einer wirksamen Reaktion auf übertragbare Krankheiten wie HIV/AIDS, Tuberkulose und Hepatitis durch die Ermittlung, Verbreitung und Förderung der Übernahme evidenzbasierter und bewährter Verfahren zur kostenwirksamen Prävention, Diagnose, Behandlung und Versorgung.
1.4.
Förderung der Zusammenarbeit und Vernetzung in der Union zur Prävention und Verbesserung der Behandlung chronischer Erkrankungen, einschließlich Krebs, altersbedingter Krankheiten und neurodegenerativer Erkrankungen, durch den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren sowie die Entwicklung gemeinsamer Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Früherkennung und Management (einschließlich Gesundheitskompetenz und eigenständige Gesundheitsfürsorge). Aufbau auf der bereits geleisteten Arbeit im Bereich Krebs, einschließlich der einschlägigen von der Europäischen Partnerschaft für Maßnahmen zur Krebsbekämpfung vorgeschlagenen Initiativen.
1.5.
Maßnahmen, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich Tabakerzeugnisse, -werbung und -vermarktung erfordern oder die zu deren Durchführung beitragen. Dazu können Tätigkeiten gehören, die auf die Durchführung, Anwendung, Überwachung und Überprüfung dieser Rechtsvorschriften abzielen.
1.6.
Förderung eines Gesundheitsinformations- und -wissenssystems als Beitrag zu evidenzbasierten Entscheidungen, einschließlich der Nutzung bestehender Instrumente und gegebenenfalls einer Weiterentwicklung der standardisierten Gesundheitsinformationen und Instrumente zur Gesundheitsüberwachung, der Erhebung und Auswertung von Gesundheitsdaten und der umfassenden Verbreitung der Programmergebnisse.

2.
Schutz der Unionsbürgerinnen und -bürger vor schwerwiegenden grenzübergreifenden Gesundheitsgefahren

2.1.
Verbesserung der Risikobewertung und Schließen von Lücken bei der Kapazität zur Risikobewertung durch Bereitstellung zusätzlicher Kapazitäten für wissenschaftliche Beratung und Abgleich bestehender Bewertungen.
2.2.
Förderung des Kapazitätsaufbaus in den Mitgliedstaaten zur Abwehr von Gesundheitsgefahren, gegebenenfalls auch in Zusammenarbeit mit Nachbarländern: Ausbau der Bereitschafts- und Reaktionsplanung unter Berücksichtigung von weltweiten Initiativen und in Abstimmung mit diesen, Bestandteile allgemeiner und spezifischer Bereitschaftsplanung, Koordinierung der Reaktionen im öffentlichen Gesundheitswesen; unverbindliche Impfkonzepte; Vorgehen gegen die zunehmenden Gesundheitsgefahren infolge weltweiter Migrationsbewegungen; Entwicklung von Leitlinien für Schutzmaßnahmen in Krisenfällen, Leitlinien für Information und Leitfäden für gute Praxis; Beitrag zu dem Rahmen für einen freiwilligen Mechanismus, einschließlich der Einführung einer optimalen Durchimpfung, um wirksam gegen den Wiederanstieg von Infektionskrankheiten vorzugehen, und für die gemeinsame Beschaffung medizinischer Gegenmaßnahmen; Entwicklung kohärenter Kommunikationsstrategien.
2.3.
Maßnahmen, die die Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen übertragbare Krankheiten und andere Gesundheitsgefahren, einschließlich solcher, die durch biologische oder chemische Zwischenfälle oder durch die Umwelt oder den Klimawandel verursacht werden, erfordern oder die zu deren Durchführung beitragen. Dazu können Tätigkeiten gehören, die die Durchführung, Anwendung, Überwachung und Überprüfung dieser Rechtsvorschriften erleichtern.
2.4.
Förderung eines Gesundheitsinformations- und -wissenssystems als Beitrag zu evidenzbasierten Entscheidungen, einschließlich der Nutzung bestehender Instrumente und gegebenenfalls einer Weiterentwicklung der standardisierten Gesundheitsinformationen und Instrumente zur Gesundheitsüberwachung, der Erhebung und Auswertung von Gesundheitsdaten und der umfassenden Verbreitung der Programmergebnisse.

3.
Beitrag zu innovativen, effizienten und nachhaltigen Gesundheitssystemen

3.1.
Unterstützung der freiwilligen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Technologiefolgenabschätzung im Gesundheitswesen im Rahmen des mit der Richtlinie 2011/24/EU eingerichteten Netzes für Technologiefolgenabschätzung im Gesundheitswesen. Erleichterung der Übernahme der Ergebnisse der aus dem durch den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) aufgestellten Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) geförderten Forschungsprojekte und langfristig der Tätigkeiten, die innerhalb des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) durchgeführt werden.
3.2.
Förderung der freiwilligen Übernahme von Innovationen im Gesundheitswesen und der Gesundheitstelematik durch Erhöhung der Interoperabilität von Patientenregistern und anderen gesundheitstelematischen Lösungen; Förderung der Zusammenarbeit in der Gesundheitstelematik in der Union, insbesondere in Bezug auf Register, und deren Nutzung durch die Angehörigen der Gesundheitsberufe. Dies wird das mit der Richtlinie 2011/24/EU eingerichtete freiwillige Netzwerk für elektronische Gesundheitsdienste fördern.
3.3.
Förderung der Nachhaltigkeit der Arbeitskräfte im Gesundheitswesen durch die Entwicklung effektiver Prognosen und Planung für die Arbeitskräfte im Gesundheitswesen in Bezug auf Anzahl, Gleichstellung von Frauen und Männern, Erfahrung und eine für die erforderliche Qualifikation angemessene Ausbildung, einschließlich der Fähigkeit, die neuen Systeme der Informationstechnologie und andere fortgeschrittene Technologien zu nutzen, Beobachtung der Mobilität (innerhalb der EU) und der Migration der Angehörigen der Gesundheitsberufe, Förderung effizienter Personaleinstellungs- und -bindungsstrategien und Aufbau von Handlungskompetenzen, wobei die Fragen der Pflegebedürftigkeit und der Überalterung der Bevölkerung gebührend zu berücksichtigen sind.
3.4.
Bereitstellung von Sachverstand und Austausch bewährter Verfahren zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Reform ihrer Gesundheitssysteme durch die Schaffung eines Mechanismus zur Bündelung von Fachwissen auf Unionsebene, zur fundierten und evidenzbasierten Beratung über effektive und effiziente Investitionen und Innovationen im Gesundheitswesen und in den Gesundheitssystemen. Erleichterung der Übernahme der Ergebnisse der aus dem Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) geförderten Forschungsprojekte und langfristig der Tätigkeiten, die innerhalb des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont 2020) durchgeführt werden.
3.5.
Unterstützung der Maßnahmen, die Gesundheitsfragen einer immer älter werdenden Gesellschaft betreffen, einschließlich der entsprechenden Maßnahmen, die die Europäische Innovationspartnerschaft für Aktivität und Gesundheit im Alter im Rahmen der folgenden drei Themen vorschlägt: Innovation bei Sensibilisierung, Prävention und Früherkennung; Innovation in Therapie und Versorgung und Innovation für Aktivität und Unabhängigkeit im Alter.
3.6.
Maßnahmen, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich Medizinprodukte, Arzneimittel und grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung erfordern oder die zu deren Durchführung beitragen. Dazu können Tätigkeiten gehören, die die Durchführung, Anwendung, Überwachung und Überprüfung dieser Rechtsvorschriften erleichtern.
3.7.
Förderung eines Gesundheitsinformations- und -wissenssystems als Beitrag zu evidenzbasierten Entscheidungen, einschließlich der Nutzung bestehender Instrumente, gegebenenfalls einer Weiterentwicklung der standardisierten Gesundheitsinformationen und Instrumente zur Gesundheitsüberwachung, der Erhebung und Auswertung von Gesundheitsdaten, der umfassenden Verbreitung der Programmergebnisse und der Unterstützung der gemäß dem Beschluss 2008/721/EG eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschüsse.

4.
Erleichterung des Zugangs zu besserer und sichererer Gesundheitsversorgung für die Unionsbürgerinnen und -bürger

4.1.
Förderung der Einrichtung eines Systems Europäischer Referenznetzwerke für Patienten, deren Erkrankungen hoch spezialisierte Versorgung und Schwerpunktlegung auf bestimmte Ressourcen oder Sachverstand erfordern, wie im Falle seltener Krankheiten, auf der Grundlage von Kriterien, die gemäß der Richtlinie 2011/24/EU festzulegen sind.
4.2.
Unterstützung von Mitgliedstaaten, Patientenverbänden und Interessengruppen durch koordinierte Maßnahmen auf Unionsebene, um Patienten, die unter seltenen Krankheiten leiden, wirksam helfen zu können. Dazu gehören der Aufbau von Referenznetzwerken (im Einklang mit Nummer 4.1), unionsweite Informationsdatenbanken und Register für seltene Krankheiten auf der Grundlage gemeinsamer Kriterien.
4.3.
Stärkung der Zusammenarbeit in den Bereichen Patientensicherheit und Versorgungsqualität, unter anderem durch Umsetzung der Empfehlung des Rates vom 9. Juni 2009 zur Sicherheit der Patienten einschließlich Prävention und Eindämmung von therapieassoziierten Infektionen(2); Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf Qualitätssicherungssysteme; Entwicklung von Leitlinien und Instrumenten zur Förderung von Qualität und Patientensicherheit; mehr Information der Patienten über Sicherheit und Qualität, Verbesserung von Feedback und Interaktionen zwischen Patienten und den Leistungserbringern im Gesundheitswesen.
4.4.
Entsprechend dem Aktionsplan zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz Verbesserung des umsichtigen Einsatzes von Antibiotika und Zurückdrängung der Verfahren, die die Antibiotikaresistenz erhöhen, insbesondere in Krankenhäusern; Förderung wirksamer Präventions- und Hygienemaßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionen; Senkung der Belastung durch resistente Infektionserreger und nosokomiale Infektionen sowie Sicherstellung der Verfügbarkeit wirksamer Antibiotika.
4.5.
Maßnahmen, die die Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen menschliche Gewebe und Zellen, Blut, menschliche Organe, Medizinprodukte, Arzneimitteleinsatz und Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung erfordern oder die zu deren Durchführung beitragen, wobei die Zuständigkeiten und die ethischen Entscheidungen der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen uneingeschränkt zu achten sind. Dazu können Tätigkeiten gehören, die die Durchführung, Anwendung, Überwachung und Überprüfung dieser Rechtsvorschriften erleichtern.
4.6.
Förderung eines Gesundheitsinformations- und -wissenssystems als Beitrag zu evidenzbasierten Entscheidungen, einschließlich der Nutzung bestehender Instrumente und gegebenenfalls einer Weiterentwicklung der standardisierten Gesundheitsinformationen und Instrumente zur Gesundheitsüberwachung, der Erhebung und Auswertung von Gesundheitsdaten und der weiteren Verbreitung der Programmergebnisse.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1)

(2)

ABl. C 151 vom 3.7.2009, S. 1.

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