Artikel 1 VO (EU) 2014/283

Gegenstand

(1) Diese Verordnung stellt Leitlinien für die fristgerechte Durchführung und die Interoperabilität von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der transeuropäischen Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur auf.

(2) Mit dieser Verordnung wird insbesondere Folgendes festgelegt:

a)
die Ziele und operativen Prioritäten für Vorhaben von gemeinsamem Interesse;
b)
die Bestimmung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse;
c)
die Kriterien, nach denen Aktionen zugunsten von Entwicklung, Umsetzung, Einführung, Verbund und Interoperabilität von Vorhaben von gemeinsamem Interesse für eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 in Frage kommen;
d)
Prioritäten für die Bereitstellung von Mitteln für Vorhaben von gemeinsamem Interesse.

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