Artikel 2 VO (EU) 2014/283

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 gelten ferner die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)
"Telekommunikationsinfrastruktur" sind Breitbandnetze und digitale Dienstinfrastrukturen.
b)
"Digitale Dienstinfrastrukturen" sind Infrastrukturen, die auf elektronischem Weg – üblicherweise über das Internet – Netzdienste bereitstellen, die transeuropäische interoperable Dienstleistungen von gemeinsamem Interesse für Bürger, Unternehmen und/oder Behörden erbringen und aus Kerndienstplattformen und Basisdiensten bestehen.
c)
"Bausteine" sind grundlegende digitale Dienstinfrastrukturen, die als zentrale Basiskomponenten in komplexeren digitalen Dienstinfrastrukturen wiederverwendet werden können.
d)
"Kerndienstplattformen" sind zentrale Verteiler der digitalen Dienstinfrastrukturen, mit denen Verbund, Zugang und Interoperabilität transeuropäisch sichergestellt werden sollen, die den Mitgliedstaaten offenstehen, aber auch anderen Rechtspersonen offenstehen können.
e)
"Basisdienste" sind Gateway-Dienste, die eine oder mehrere nationale Infrastrukturen mit einer oder mehreren Kerndienstplattformen verknüpfen, sowie Dienste, die die Kapazität der digitalen Dienstinfrastrukturen durch Zugang zu Einrichtungen für Hochleistungsrechnen, Speicherung und Datenverwaltung steigern.
f)
"Breitbandnetze" sind leitungsgebundene und drahtlose Zugangsnetze, Nebeninfrastrukturen und Kernnetze, die Verbindungen mit sehr hohen Übertragungsgeschwindigkeiten ermöglichen.
g)
"Bereichsübergreifende Maßnahmen" sind Studien und Programmunterstützungsmaßnahmen gemäß der Definition in Artikel 2 Nummern 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013.
h)
"Lokaler drahtloser Zugangspunkt" ist ein kleines Gerät mit geringer Leistung und geringer Reichweite, das nicht exklusiv vergebene Funkfrequenzbereiche nutzt, bei denen die Voraussetzungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung auf Unionsebene harmonisiert sind, und das Nutzern den drahtlosen Zugang zu einem elektronischen Kommunikationsnetz ermöglicht.

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