Artikel 4 VO (EU) 2014/283
Vorhaben von gemeinsamem Interesse
(1) Mit den Vorhaben von gemeinsamem Interesse wird insbesondere Folgendes angestrebt:
- a)
- Auf- und/oder Ausbau interoperabler und, wann immer möglich, international kompatibler Kerndienstplattformen, flankiert von Basisdiensten für digitale Dienstinfrastrukturen;
- b)
- effiziente Investitionsinstrumente für den Ausbau der Breitbandnetze, zur Anziehung neue von Investoren und Projektträgern aus neuen Bereichen sowie Förderung der Reproduzierbarkeit innovativer Vorhaben und Geschäftsmodelle;
- c)
- Unterstützung der Bereitstellung einer kostenlosen, diskriminierungsfreien und hochwertigen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen.
(2) Vorhaben von gemeinsamem Interesse können ihren gesamten Projektzyklus einschließlich Machbarkeitsstudien, Durchführung, fortlaufenden Betriebs und Ausbau, Koordinierung und Bewertung umfassen.
(3) Vorhaben von gemeinsamem Interesse können durch bereichsübergreifende Maßnahmen unterstützt werden.
(4) Vorhaben von gemeinsamem Interesse und flankierende Aktionen werden im Anhang näher erläutert.
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