Artikel 3 VO (EU) 2014/283
Ziele
(1) Die Vorhaben von gemeinsamem Interesse tragen zur Erreichung der in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 festgelegten allgemeinen Ziele bei.
(2) Zusätzlich zu den allgemeinen Zielen werden mit den Vorhaben von gemeinsamem Interesse eines oder mehrere der folgenden Einzelziele verfolgt:
- a)
- Wirtschaftswachstum und Unterstützung der Vollendung und des Funktionierens des Binnenmarkts zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU);
- b)
- Verbesserungen im Alltag der Bürger, Unternehmen und Behörden auf jeder Ebene durch Förderung von Breitbandnetzen, des Verbunds und der Interoperabilität der nationalen, regionalen und lokalen Breitbandnetze sowie des diskriminierungsfreien Zugangs zu diesen Netzen sowie der digitalen Inklusion.
(3) Folgende operative Prioritäten tragen zur Erreichung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele bei:
- a)
- Interoperabilität, Verbund, Nachhaltigkeit bei Aufbau, Betrieb und Modernisierung der transeuropäischen digitalen sowie Koordinierung auf europäischer Ebene;
- b)
- effiziente private und öffentliche Investitionen, von denen Anreize für den Aufbau und die Modernisierung von Breitbandnetzen ausgehen und die zur Erreichung der Breitbandziele der Digitalen Agenda für Europa beitragen.
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