Artikel 5 VO (EU) 2014/283
Formen der Finanzierung
(1) Im Bereich der digitalen Dienstinfrastrukturen werden Kerndienstplattformen primär von der Union umgesetzt, während Basisdienste von denjenigen umgesetzt werden, die die Verbindung zur jeweiligen Kerndienstplattform herstellen. Investitionen in Breitbandnetze werden vorwiegend von der Privatwirtschaft getätigt, die durch ein wettbewerbsorientiertes und investitionsfreundliches Regelungsumfeld unterstützt wird. Eine öffentliche Unterstützung für Breitbandnetze kommt nur im Falle eines Marktversagens oder einer suboptimalen Investitionssituation in Frage.
(2) Die Mitgliedstaaten und andere Stellen, die mit der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse betraut sind oder dazu beitragen, sind aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu erleichtern. Die endgültige Entscheidung über die Durchführung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse, das das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betrifft, wird nach Zustimmung jenes Mitgliedstaats getroffen.
(3) Aktionen zugunsten der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die die Kriterien des Artikels 6 der vorliegenden Verordnung erfüllen, kommen für eine finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen der Bedingungen und Instrumente in Betracht, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zur Verfügung stehen. Die finanzielle Unterstützung wird entsprechend den von der Union erlassenen Regeln und Verfahren, den Finanzierungsprioritäten nach Artikel 6 der vorliegenden Verordnung und den verfügbaren Mitteln unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Empfänger wie folgt gewährt:
(4) Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Dienstinfrastrukturen werden unterstützt durch
- a)
- Auftragsvergabe,
- b)
- Finanzhilfen und/oder
- c)
- Finanzierungsinstrumente gemäß Absatz 5.
(4a) Der Gesamtbeitrag aus dem Unionshaushalt zu Finanzierungsinstrumenten für digitale Dienstinfrastrukturen gemäß Absatz 4 Buchstabe c dieses Artikels darf 10 % des Finanzierungsrahmens für den Telekommunikationsbereich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 nicht überschreiten.
(5) Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der Breitbandnetze werden unterstützt durch
- a)
- die in der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 festgelegten Finanzierungsinstrumente, die mit Beiträgen aus anderen Sektoren der CEF aufgestockt werden können, sonstige Instrumente, Programme und Haushaltslinien des Unionshaushalts, die Mitgliedstaaten, einschließlich regionaler und lokaler Behörden, und sonstiger Investoren, einschließlich privater Investoren gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 und/oder
- b)
- die Kombination von Finanzierungsinstrumenten und Finanzhilfen der öffentlichen Hand (mit Ausnahme von CEF-Mitteln), unabhängig davon, ob es solche der Union- oder nationale Mittel sind.
(5a) Maßnahmen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der Bereitstellung einer kostenlosen und diskriminierungsfreien lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen werden unterstützt durch:
- a)
- Finanzhilfen und/oder
- b)
- andere Formen der finanziellen Unterstützung, mit Ausnahme von Finanzierungsinstrumenten.
(6) Bereichsübergreifende Maßnahmen werden unterstützt durch
- a)
- Auftragsvergabe und/oder
- b)
- Finanzhilfen.
(7) Die gesamte Mittelzuweisung für die Finanzinstrumente für den Ausbau der Breitbandnetze darf den Mindestbetrag, der für eine kostenwirksame Intervention notwendig ist, nicht übersteigen; dieser ist auf der Grundlage von Vorabbewertungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zu bestimmen.
Dieser Betrag beläuft sich auf bis zu 15 % des Finanzierungsrahmens für den Telekommunikationsbereich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013.
(8) Mindestens ein Drittel der Breitbandprojekte, die im Rahmen dieser Verordnung eine finanzielle Unterstützung erhalten, muss auf Breitbandgeschwindigkeiten über 100 Mbit/s abzielen.
(9) Nach Vorlage des Berichts gemäß Artikel 8 Absatz 6 können das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission den gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels bestimmten Betrag und den in Absatz 8 des vorliegenden Artikels festgelegten Anteil ändern.
(10) Werden ESI Fonds-Mittel und andere direkte öffentliche Unterstützungsmaßnahmen durch CEF-Mittel ergänzt, so können Synergien zwischen den CEF-Aktionen und der ESI Fonds-Unterstützung durch die Nutzung eines geeigneten Koordinierungsmechanismus verstärkt werden.
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