Artikel 6 VO (EU) 2014/283

Kriterien der Förderfähigkeit und Prioritäten für die Förderung

(1) Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Dienstinfrastrukturen müssen, um förderfähig zu sein, alle folgenden Kriterien erfüllen:

a)
Sie müssen für ihre Realisierung ausreichend ausgereift sein, was insbesondere durch erfolgreiche Pilotprojekte, die im Rahmen von Programmen wie den Innovations- und Forschungsprogrammen der Union durchgeführt wurden, nachzuweisen ist.
b)
Sie müssen einen Beitrag zur Politik und zu den Tätigkeiten der Union zugunsten des Binnenmarkts leisten.
c)
Sie müssen einen europäischen Mehrwert und eine - soweit angezeigt zu aktualisierende - Strategie erzeugen, deren Qualität durch eine Machbarkeitsstudie und eine Kosten-Nutzen-Analyse nachzuweisen ist, sowie eine Planung für die langfristige Tragfähigkeit beinhalten, gegebenenfalls durch andere Finanzierungsquellen als die CEF,. Diese Strategie ist soweit angezeigt zu aktualisieren.
d)
Sie müssen den internationalen und/oder europäischen Normen oder offenen Spezifikationen und Vorgaben für die Interoperabilität entsprechen, beispielsweise dem europäischen Interoperabilitätsrahmen, und auf vorhandenen Lösungen aufbauen.

(2) Die Auswahl von Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich digitaler Dienstinfrastrukturen, die im CEF-Rahmen gefördert werden sollen, sowie die Festlegung des Finanzierungsvolumens erfolgen als Teil des Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013.

(3) Höchste Förderpriorität erhalten Bausteine, die für Entwicklung, Aufbau und Betrieb sonstiger digitaler Dienstinfrastrukturen gemäß Abschnitt 1.1 des Anhangs wesentlich sind und die nachweislich Aussicht auf Verwendung hierfür haben.

(4) Zweite Priorität erhalten andere digitale Dienstinfrastrukturen, die die Durchführung von Rechtsvorschriften, Strategien und Programmen der Union gemäß den Abschnitten 1.2 und 1.3 des Anhangs unterstützen und, soweit möglich, auf bestehenden Bausteinen beruhen.

(5) Die Unterstützung von Kerndienstplattformen hat Vorrang vor Basisdiensten.

(6) Auf der Grundlage der in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele sowie der im Anhang enthaltenen Beschreibung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel können in den Jahres- und Mehrjahres-Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 weitere Kriterien für die Förderfähigkeit und Priorität auf dem Gebiet der digitalen Dienstinfrastrukturen festgelegt werden.

(7) Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der Breitbandnetze müssen, um förderfähig zu sein, alle folgende Kriterien erfüllen:

a)
Sie müssen einen erheblichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Digitalen Agenda für Europa leisten.
b)
Sie müssen ausreichend ausgereifte Entwicklungs- und Vorbereitungsphasen für das Vorhaben erreicht haben, die durch wirksame Umsetzungsmechanismen gestützt werden.
c)
Sie müssen Lösungen für Marktversagen oder suboptimale Investitionssituationen bieten.
d)
Sie dürfen nicht zu Marktverzerrungen oder zur Verdrängung privater Investitionen führen.
e)
Sie müssen die Technik einsetzen, die angesichts des Bedarfs des fraglichen geografischen Bereichs und unter Berücksichtigung geografischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Faktoren sowie im Einklang mit der Technologieneutralität objektiv als am besten geeignet gilt.
f)
Sie müssen die Technik einsetzen, die für das jeweilige Projekt am besten geeignet ist und gleichzeitig ein optimales Gleichgewicht zwischen modernsten Technologien bezogen auf Datendurchsatzkapazität, Übertragungssicherheit, Netzstabilität und Kostenwirksamkeit bietet.
g)
Sie müssen ein hohes Reproduzierbarkeitspotenzial aufweisen und/oder auf innovativen Geschäftsmodellen beruhen.

(8) Die in Absatz 7 Buchstabe g des vorliegenden Artikels genannten Kriterien gelten nicht für Vorhaben, die aus zusätzlichen zweckgebundenen Beiträgen entsprechend Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 finanziert werden.

(8a) Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der Bereitstellung einer hochwertigen, kostenlosen und diskriminierungsfreien lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen müssen die in Abschnitt 4 des Anhangs dargelegten Bedingungen erfüllen, damit sie für eine Förderung infrage kommen.

(9) Bereichsübergreifende Maßnahmen müssen, um förderfähig zu sein, eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)
Sie dienen der Vorbereitung oder Unterstützung von Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf ihre Durchführung und Steuerung und die Klärung bestehender oder neu auftretender Umsetzungsprobleme;
b)
sie schaffen neue Nachfrage nach digitalen Dienstinfrastrukturen.

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