Artikel 7 VO (EU) 2014/283
Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen
(1) Die Union kann Kontakt zu Behörden und anderen Organisationen in Drittländern aufnehmen, mit ihnen Gespräche führen, Informationen austauschen und zusammenarbeiten, um die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu erreichen. Diese Zusammenarbeit muss u. a. darauf abzielen, die Interoperabilität zwischen den Netzen im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur in der Union und vergleichbaren Netzen in Drittländern zu fördern.
(2) Dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehörende EFTA-Länder können nach den im EWR-Abkommen vorgesehenen Bedingungen an dem CEF-Teilbereich teilnehmen, der die Telekommunikationsinfrastruktur abdeckt.
(3) Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 können Beitrittsstaaten und Kandidatenländer, die in den Genuss einer Heranführungsstrategie kommen, nach den in den Abkommen mit der Union vorgesehenen Bedingungen an dem CEF-Teilbereich teilnehmen, der die Telekommunikationsinfrastruktur abdeckt.
(4) Bezüglich der Teilnahme von EFTA-Ländern gilt der Teilbereich der Telekommunikationsinfrastruktur, der von der CEF-Verordnung erfasst wird, als eigenständiges Programm.
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