Artikel 8 VO (EU) 2014/283

Informationsaustausch, Überwachung und Berichterstattung

(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 erhaltenen Informationen tauschen die Mitgliedstaaten und die Kommission Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Verordnung sowie entsprechende bewährte Verfahren aus; dies gilt auch für Finanzierungsinstrumente. Die Mitgliedstaaten beteiligen gegebenenfalls lokale und regionale Gebietskörperschaften an dem Prozess. Die Kommission veröffentlicht eine jährliche Übersicht über diese Informationen und übermittelt diese dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(2) Die Kommission wird von einer Sachverständigengruppe beratend unterstützt, der ein Vertreter jedes Mitgliedstaats angehört. Insbesondere unterstützt die Sachverständigengruppe die Kommission bei folgenden Tätigkeiten:

a)
Überwachung der Durchführung dieser Verordnung;
b)
Berücksichtigung etwaiger nationaler Pläne oder nationaler Strategien;
c)
Maßnahmen für die finanzielle und technische Bewertung der Durchführung des Arbeitsprogramms;
d)
Bewältigung vorhandener oder neu auftretender Probleme bei der Umsetzung der Vorhaben;
e)
Festlegung strategischer Eckpunkte vor der Ausarbeitung der Jahres- und Mehrjahres-Arbeitsprogramme gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 unter besonderer Berücksichtigung der Auswahl und Streichung von Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und der Festlegung der Mittelaufteilung sowie der Überarbeitung dieser Arbeitsprogramme.

(3) Die Sachverständigengruppe kann sich auch mit allen sonstigen Fragen im Zusammenhang mit dem Aufbau der transeuropäischen Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur befassen.

(4) Die Kommission unterrichtet die Sachverständigengruppe über die Fortschritte, die bei der Durchführung der Jahres- und Mehrjahres-Arbeitsprogramme gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 erzielt wurden.

(5) Die Sachverständigengruppe arbeitet mit den Stellen, die mit der Planung, der Entwicklung und dem Management digitaler Netze und Dienste befasst sind, sowie mit anderen einschlägigen Akteuren zusammen.

Die Kommission und andere für die Durchführung dieser Verordnung zuständige Stellen wie die Europäische Investitionsbank tragen den Bemerkungen der Sachverständigengruppe besondere Rechnung.

(6) In Verbindung mit der in Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 genannten Halbzeit- und Ex-post-Bewertung und mit Unterstützung der Sachverständigengruppe veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der vorliegenden Verordnung. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(7) Der Bericht enthält eine Bewertung der Fortschritte, die bei der Entwicklung und Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse erzielt wurden, und zwar, falls angezeigt, unter Einbeziehung von Verzögerungen bei der Durchführung und aufgetauchten Problemen sowie von Angaben über Mittelbindungen und Zahlungen.

(8) In ihrem Bericht beurteilt die Kommission auch, ob die Gegenstände der Vorhaben von gemeinsamem Interesse noch den technologischen Entwicklungen im Hinblick auf Innovation, Regulierung, Märkte und Wirtschaft entsprechen und ob angesichts dieser Entwicklungen und der notwendigen langfristigen Tragfähigkeit die Förderung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse schrittweise eingestellt oder aus anderen Quellen geleistet werden sollte. Bei Vorhaben, bei denen von erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt auszugehen ist, enthalten diese Berichte auch eine Analyse der Umweltauswirkungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer notwendigen Anpassung an den Klimawandel, notwendiger Abschwächungsmaßnahmen sowie der Ausfallsicherheit im Katastrophenfall. Eine solche Bewertung kann auch sonst jederzeit durchgeführt werden, falls dies für notwendig erachtet wird.

(9) Die Erreichung der in Artikel 3 genannten Einzelziele wird nachträglich u. a. anhand folgender Kriterien bewertet:

a)
Verfügbarkeit digitaler Dienstinfrastrukturen, gemessen an der Zahl der Mitgliedstaaten, die an jede digitale Dienstinfrastruktur angebunden sind;
b)
prozentualer Anteil der Bürger und Unternehmen, die digitale Dienstinfrastrukturen nutzen, sowie die grenzüberschreitende Verfügbarkeit dieser Dienste;
c)
Investitionsvolumen im Breitbandbereich und erzielte Hebelwirkung bei Projekten die durch Beiträge der öffentlichen Hand gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b finanziert werden;
d)
Anzahl der im Rahmen der Aktionen zur Umsetzung des Abschnitts 4 des Anhangs eingerichteten Verbindungen zu lokalen drahtlosen Zugangspunkten.

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