ANHANG II VO (EU) 2014/298

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird nach den Spezifikationen zum Lebensmittelzusatzstoff E 450 (vii) folgender Eintrag eingefügt:

E 450 (ix) MAGNESIUMDIHYDROGENDIPHOSPHAT

Synonyme saures Magnesiumpyrophosphat, Monomagnesiumdihydrogenpyrophosphat; Magnesiumdiphosphat, Magnesiumpyrophosphat
Definition Magnesiumdihydrogendiphosphat ist das saure Magnesiumsalz der Diphosphorsäure. Es wird hergestellt durch langsame Zugabe einer wässrigen Dispersion aus Magnesiumhydroxid zu Phosphorsäure, bis das Molverhältnis zwischen Mg und P etwa 1:2 beträgt. Während der Reaktion muss die Temperatur unter 60 °C betragen. Dem Reaktionsgemisch wird etwa 0,1 % Wasserstoffperoxid zugesetzt, anschließend wird die Aufschlämmung erhitzt und vermahlen.
Einecs 244-016-8
Chemische Bezeichnung Monomagnesiumdihydrogendiphosphat
Chemische Formel MgH2P2O7
Molmasse 200,25
Gehalt

P2O5-Gehalt mindestens 68,0 % und höchstens 70,5 %, berechnet als P2O5

MgO-Gehalt mindestens 18,0 % und höchstens 20,5 %, berechnet als MgO

Beschreibung weiße Kristalle oder Pulver
Merkmale
Löslichkeit mäßig löslich in Wasser, praktisch nicht löslich in Ethanol
Partikelgröße: Die durchschnittliche Partikelgröße beträgt 10 bis 50 μm.
Reinheit
Glühverlust höchstens 12 % (800 °C, 0,5 Stunden)
Fluorid höchstens 20 mg/kg (berechnet als Fluor)
Aluminium höchstens 50 mg/kg
Arsen höchstens 1 mg/kg
Cadmium höchstens 1 mg/kg
Blei höchstens 1 mg/kg

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