Artikel 12 VO (EU) 2014/3

Anforderungen an vom Fahrer bediente Betätigungseinrichtungen, einschließlich Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die für die in Anhang II Teil B7 von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten vom Fahrer bedienten Betätigungseinrichtungen, einschließlich Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger gelten, sind gemäß Anhang VIII dieser Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

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