Artikel 24 VO (EU) 2014/3

Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, selbstständigen technischen Einheiten und Bauteilen

Im Einklang mit Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und mit Wirkung ab den in Anhang IV der Verordnung festgelegten Zeitpunkten betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge, die nicht der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sowie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und untersagen aus Gründen, die sich auf die funktionale Sicherheit beziehen, die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge.

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