Artikel 23 VO (EU) 2014/3
Anforderungen an die Festigkeit der Fahrzeugstruktur
Die Anforderungen, die für die in Anhang II Teil B18 und in Anhang VIII von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannte Festigkeit der Fahrzeugstruktur gelten, sind im Einklang mit den in Anhang XIX dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen einzuhalten.
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