Artikel 22 VO (EU) 2014/3

Anforderungen an die bauartbezogene Begrenzung der maximalen Nenndauerleistung und/oder Nutzleistung und/oder Geschwindigkeit des Fahrzeugs

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die für die in Anhang II Teil B17 von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannte bauartbezogene Begrenzung der maximalen Nenndauerleistung und/oder Nutzleistung und/oder Geschwindigkeit von Fahrzeugen der Klasse L gelten, sind gemäß Anhang XVIII dieser Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

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