Artikel 22 VO (EU) 2014/3
Anforderungen an die bauartbezogene Begrenzung der maximalen Nenndauerleistung und/oder Nutzleistung und/oder Geschwindigkeit des Fahrzeugs
Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die für die in Anhang II Teil B17 von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannte bauartbezogene Begrenzung der maximalen Nenndauerleistung und/oder Nutzleistung und/oder Geschwindigkeit von Fahrzeugen der Klasse L gelten, sind gemäß Anhang XVIII dieser Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.