Artikel 5 VO (EU) 2014/3
Technische Vorschriften in Bezug auf die Anforderungen an die funktionale Sicherheit und Prüfverfahren
(1) Die Prüfverfahren in Bezug auf die funktionale Sicherheit sind gemäß den in dieser Verordnung enthaltenen Prüfanforderungen durchzuführen.
(2) Die Prüfverfahren sind von der Genehmigungsbehörde bzw. in Gegenwart eines Vertreters der Genehmigungsbehörde oder, falls durch die Genehmigungsbehörde autorisiert, vom Technischen Dienst durchzuführen.
(3) Die Messverfahren und Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde in der in Artikel 72 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 festgelegten Form für Prüfberichte zu melden.
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