Artikel 6 VO (EU) 2014/3

Anforderungen an Einrichtungen für Schallzeichen

Die Prüfverfahren und Leistungsanforderungen, die für die in Anhang II Teil B1 von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Einrichtungen für Schallzeichen gelten, sind gemäß Anhang II dieser Verordnung durchzuführen und zu überprüfen.

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